Überblick

BMF-Schreiben und Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Die Verwaltungsschreiben datieren vom 19. März 2020 und beinhalten steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Krise.

BMF-Schreiben

Am 19. März 2020 veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein Schreiben mit Details zu den Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie zur Anpassung von Steuervorauszahlungen (Anhang A). Diese Maßnahmen sind Teil der gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und BMF beschlossenen Hilfsmittel für Unternehmen. Aufgrund des Schreibens können Unternehmen die steuerlichen Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen und so ihre Liquidität während der Corona-Krise verbessern.

Wesentliche Inhalte sind:

Unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 – unter Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse – Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sollen die Landesfinanzbehörden „keine strengen Anforderungen“ stellen und in der Regel auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten.

Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind zu begründen.

Ist ein Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen.

Die Verwaltungsanweisungen des BMF-Schreibens sind von der Steuerverwaltung im Vollzug zu beachten und erfolgten unter Abstimmung mit den Ländern.

Erlasse der obersten Finanzbehörden

Das BMF veröffentlichte neben dem vorgenannten BMF-Schreiben am 19. März 2020 auch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (Anhang B).

Wesentliche Inhalte sind:

Mit Hinblick auf § 19 Abs. 3 S. 3 GewStG sowie insbesondere bei Fällen gemäß dem R 19.2 Abs. 1 S. 5 GewStR (Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen) können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Die Behörden sind angehalten, Anträge nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Gemäß § 19 Abs. 3 S. 4 GewSt ist eine Gemeinde an die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen ans Finanzamt gebunden.

Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

Bewertung

Das BMF-Schreiben ist nicht vollends klärend, da es beispielsweise Begrifflichkeiten wie „mittelbar Betroffene“ nicht definiert sowie den Zeitraum einer Stundung nicht benennt. Im Übrigen verweist das Online-Formular des Bayerischen Landesamts für Steuern (Anhang C) auf eine „zinslose Stundung um vorerst drei Monate“.

Richtigerweise einigten sich die obersten Finanzbehörden der Lände – im Einvernehmen mit dem BMF – auf eine einheitliche Regelung der gewerbesteuerlichen Maßnahmen. Unternehmen können mit der Inanspruchnahme dieser steuerlichen Hilfsmaßnahmen ihre Liquidität während der Corona-Krise verbessern.

Wichtig ist nunmehr, dass sich die Länder noch auf einen möglichst unbürokratischen Beantragungsweg, beispielsweise eines bundesweit einheitlichen Online-Antrags, verständigen, um so den Bearbeitungsaufwand – sowohl für die Finanzbehörden als auch die Wirtschaft – so gering wie möglich zu halten.