BMG präzisiert Hinweise zum Infektionsschutzgesetz.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat seine Hinweise zum Erstattungsverfahren nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) überarbeitet. Diese überreichen wir im Anhang zur Information. Zuständig bleiben aber die Länder; nur deren zuständige Behörden können verbindlich Auskunft erteilen. U.a. wird die Frage des Verhältnisses von Entschädigung und Home-Office behandelt.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite zur Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz, über die auch Online-Anträge zur Erstattung gestellt werden können.