Damit sind für den betrieblichen Infektionsschutz nur noch die Vorgaben der einzelnen Länderverordnungen maßgebend.
Nach Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) nicht verlängert und tritt damit mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft.
Mit ihrem Auslaufen wird ebenfalls die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel mit Ablauf des 25. Mai 2022 ihre Gültigkeit verlieren. Dennoch soll die Arbeitsschutzregel ab 11. Mai 2022 im Ausschusses für Arbeitssicherheit (ASTA) überarbeitet werden, um – sofern es das Infektionsgeschehen zukünftig erforderlich machen sollte – auf eine überarbeitete Fassung zurückgreifen zu können.