TN 03/2021, 19.11.2021

Abschluss einer Tarifvereinbarung zur Umwandlung von Teilen der Mai-Sonderzahlung (§ 13 Ziff. 9 MTV) in fünf zusätzliche Freizeittage

Mit Tarifvereinbarung vom 30. November 2019 wurde mit der Gewerkschaft ver.di (und gleichlautend auch mit der Gewerkschaft DBV – Deutscher Bankangestelltenverband) eine Verhandlungsverpflichtung mit folgendem Inhalt vereinbart:

„Die Parteien dieses Tarifvertrages verpflichten sich, spätestens im April 2020 Verhandlungen über folgende Themen aufzunehmen:

Einführung einer Regelung zur Umwandlung eines Teils der tariflichen Sonderzahlungen oder eines anderen tariflichen Vergütungsbestandteils in ein Freizeitvolumen von fünf Arbeitstagen (5-Tage-Woche vorausgesetzt).

Bis 31. März 2020 teilt die Gewerkschaft dem Arbeitgeberverband deren Änderungsvorschläge zu den im Rahmen der Tarifrunde seitens des Arbeitgeberverbandes zu diesen Themen überlassenen Vorschlägen mit.“

Grund für die Vereinbarung dieser Verhandlungsverpflichtung war die Tatsache, dass der AGV im Rahmen der Tarifrunde 2019/2020 der ver.di-Forderung „Einführung eines bedingungslosen Rechtsanspruchs zur Umwandlung von Entgeltansprüchen in Freizeit“ aus Sicht der Gewerkschaft nur unzureichend entgegengekommen war. Bereits im Zuge jener Tarifrunde hatte der AGV unter Einbindung seiner Gremien einen Textvorschlag für die Umsetzung einer solchen Regelung erarbeitet, die arbeitgeberseitig im Rahmen der Tarifrunde gegenüber der Gewerkschaft als „letzte denkbare Linie“ vorgeschlagen wurde.

ver.di hatte diesen Textvorschlag zum damaligen Zeitpunkt abgelehnt und strebte vorrangig eine Regelung an, die eine bedingungslose Umwandlung von Tariferhöhungen in Freizeit zum Inhalt haben sollte.

Zum Zwecke der Erfüllung der mit Tarifvereinbarung 2019 eingegangenen Verhandlungsverpflichtung wurden in den Monaten Mai bis November 2021 unter enger Einbindung der Gremien des AGV Verhandlungen mit der Gewerkschaft ver.di sowie dem DBV geführt, um die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Ergebnis dieser Verhandlungen ist die nunmehr mit Tarifvereinbarung vom 18. November 2021 abgeschlossene Regelung, mittels welcher in § 13 Ziff. 9 Abs. 6 MTV eine Umwandlungsoption befristet für die Zeit ab 1. Dezember 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2025 vereinbart wurde.

Die betreffende Tarifvereinbarung (Anlage 1) sowie die zugehörige Kommentierung der geänderten bzw. neu eingeführten tarifvertraglichen Bestimmungen (Anlage 2) ist beigefügt.

Mit der Tarifregelung wird den Angestellten des Innendienstes ein Rechtsanspruch auf Umwandlung eines festen Teils der tariflichen Mai-Sonderzahlung (sogenanntes „Urlaubsgeld“) in fünf zusätzliche freie Tage (Quasi-Urlaubstage) eingeräumt.

Der Umwandlungsanspruch beschränkt sich auf einen festen Teil von 23,5 % eines Bruttomonatsgehaltes und führt im Falle der Ausübung der Option zu einer Reduzierung der Mai-Sonderzahlung. Naturgemäß erfasst der Anspruch allein das tarifliche Gehalt (vgl. Einzelheiten hierzu in der Kommentierung).

Die Regelung ist bewusst „starr“ gestaltet. Die Angestellten haben insbesondere nicht die Möglichkeit, gegebenenfalls auf einen geringeren Anteil der Sonderzahlung zu verzichten, um dann lediglich eine geringere Anzahl von zusätzlichen Freizeittage zu erhalten. Jegliche Gestaltung, die die tarifliche Regelung flexibilisieren könnte, soll den Betriebsparteien auf Grundlage einer freiwilligen Betriebsvereinbarung überlassen werden.

Hinter der getroffenen, relativ unflexiblen Regelung steht der Wunsch der Tarifvertragsparteien, dass über freiwillige Betriebsvereinbarungen eine auf die bestehenden betrieblichen Systeme abgestimmte Regelung zwischen den Betriebsparteien gefunden wird.

Die Umwandlungsoption kann bereits für das Jahr 2022 geltend gemacht werden. Antragstellungen sind ab 1. Dezember 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2021 möglich. Die Anträge können sich auf die einfache Aussage beschränken, dass ein Angestellter/eine Angestellte von der Umwandlungsoption Gebrauch machen will. Eine Festlegung der Freizeitage ist mit Antragstellung noch nicht erforderlich.

Für den Fall der Geltendmachung des Rechtsanspruches bietet es sich an, das Urlaubskonto der Angestellten um fünf weitere Tage zu erweitern. Es sind aber auch andere Gestaltungsmöglichkeiten denkbar. Der Tarifvertrag sieht hierfür keine detaillierten Regelungen vor, da die unter den Tarifvertrag fallenden betrieblichen Systeme in einer Gesamtschau heterogen sind. Einzelheiten können der beigefügten Kommentierung entnommen werden.

Der Arbeitgeberverband ist mit dieser Tarifvereinbarung seiner mittels Verhandlungsverpflichtung eingegangenen Pflicht vollumfänglich nachgekommen, mit dem ernsthaften Willen einer Einigung Verhandlungen mit den Gewerkschaften zu führen, wenngleich für das Ergebnis dieser Tarifvereinbarung keine „Gegenleistung“ seitens der Gewerkschaften erbracht wird. Durch dieses Vorgehen soll mittel- und langfristig eine konstruktive und interessengerechte Sozialpartnerschaft in der Versicherungswirtschaft sichergestellt werden.

Die Geschäftsführung wird am 30. November 2021 um 16.30 Uhr eine virtuelle Informationsveranstaltung im Veranstaltungsformat „Triple A – AGV Arbeitsrecht Aktuell“ durchführen. Beachten Sie hierzu bitte die Veranstaltungshinweise auf der AGV-Internetseite sowie die Mitteilung im Rundschreibendienst AR.

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