Mit TN 04/2013 vom 17. Mai 2013 haben wir im Rahmen der Zuständigkeit des AGV eine Erläuterung zu den arbeitsrechtlichen bzw. tariflichen Fragen im Zusammenhang mit der Brancheninitiative „Regelmäßige Weiterbildung für Vermittler“ zur Verfügung gestellt. Darüber hinausgehende Fragestellungen fallen in den Zuständigkeitsbereich von GDV/BWV.
Gem. § 17 Ziff. 3 MTV sind die Angestellten in den Unternehmen, die sich der Brancheninitiative angeschlossen haben, verpflichtet, den Anforderungen aus der Brancheninitiative nachzukommen. Somit verfolgt die tarifliche Regelung nicht nur den Zweck, für den Fall des Beitritts eines Unternehmens eine Rechtspflicht der Außendienstangestellten zur Weiterbildung zu begründen, sondern schließt zugleich aufgrund der vorrangigen überbetrieblichen Durchführungsbestimmungen die Mitbestimmung des Betriebsrates aus (Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG).
Insbesondere letztgenannter Punkt begründet für die Unternehmen das Erfordernis, rechtssicher feststellen zu können, ob nun die Regelung in § 17 Ziff. 3 MTV zur Anwendung kommt oder nicht. Um den Unternehmen eine rechtssichere Feststellung der Geltung des § 17 Ziff. 3 MTV zu ermöglichen, bietet der AGV an, die Anwendung des § 17 Ziff. 3 MTV zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt im Falle des gegenüber dem AGV erklärten Beitritts zur Weiterbildungsinitiative (Beitrittserklärung).
Der Beitritt der tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des AGV vollzieht sich wie folgt:
Das Unternehmen, d.h. der Arbeitgeber der Außendienstangestellten des Teil III MTV, teilt dem AGV den Beitritt schriftlich (zu Händen Herrn Rechtsanwalt Andreas Zopf) mit. Mit Zugang der Beitrittserklärung des Unternehmens entfaltet § 17 Ziff. 3 MTV Rechtswirkung gegenüber den Außendienstmitarbeitern sowie dem Betriebsrat. Sie erhalten von uns sodann ein Bestätigungsschreiben, in dem das Datum des rechtwirksamen Beitritts vermerkt ist.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der AGV in diesem Kontext ausschließlich aus arbeitsrechtlichen Gründen diese Dokumentation vornimmt. Der AGV hält nicht nach, ob und inwieweit Unternehmen, die gegenüber dem AGV den Beitritt erklären, die überbetrieblichen Durchführungsbestimmungen einhalten oder nicht. Ebenso wenig hat die Beitrittserklärung gegenüber dem AGV die Wirkung einer Mitgliedschaft in der Initiative. Der AGV führt keine „Bestandsliste“ über diejenigen Unternehmen, die sich der Initiative angeschlossen haben. Die Verwaltung, Kontrolle und Ausgestaltung der Initiative fällt in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Geschäftsstelle der Initiative (BWV).