Sehr geehrte Damen und Herren,
wie in TN 8/2007 bereits angekündigt, wollen wir Sie über die Einzelheiten unseres Tarifabschlusses vom 24. November 2007 informieren:
Neben einer Gehaltstariferhöhung in zwei Stufen wurden Regelungen zu folgenden Punkten getroffen:
- Einmalzahlung in Höhe von 300 € für die Angestellten, die unter Teil II des MTV fallen (nicht für die Auszubildenden), zahlbar im Dezember 2007.
- Gehaltsabhängige Einmalzahlung für die Angestellten, die unter Teil II des MTV fallen (nicht für die Auszubildenden) in Höhe von 3,6 % eines tariflichen Monatsgehalts (entspricht in etwa 0,3 % eines tariflichen Jahresgehalts ohne Sonderzahlungen), zahlbar im Juli 2008.
- Einführung von beschäftigungsfördernden Tarifgruppen für Neueinstellungen ab 1. Januar 2008 im Bereich des Scannens und der Postvorbereitung sowie des Identifizierens, des Indexierens und des Erkennens.
- Abschaffung des Nachtarbeitszuschlags von 25 % von 1/162 des Monatsbezuges (§ 11 Ziff. 4 MTV) für die Zeit von 20.00 Uhr bis 21.00 Uhr.
- Abschluss eines Tarifvertrages zur Qualifizierung, der insbesondere einen Anspruch auf ein jährliches Qualifizierungsgespräch vorsieht.
- Verlängerung der Altersteilzeitabkommen für den Innendienst und für den organisierenden Werbeaußendienst zu unveränderten Bedingungen – d. h. ohne Rechtsanspruch – um zwei Jahre (also bis 31. Dezember 2009).
- Unbefristete Verlängerung der tariflichen Kurzarbeitsregelung (§ 11 Ziff. 1 Abs. 5 MTV) zu unveränderten Bedingungen.
- Verlängerung des sog. tariflichen Arbeitszeitkorridors zu unveränderten Bedingungen um zwei Jahre (also bis 31. Dezember 2009).
- Anpassung der Tarifverträge an das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz.
- Anpassung der Tarifverträge an das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
- Änderung von § 24 MTV (Verfallfristenregelung) aufgrund BAG-Rechtsprechung.
- Anpassung der Tarifverträge an das geänderte Recht für das Versicherungsvermittlerwesen.
- Aufhebung des TV-Augenuntersuchungen.
- Maßregelungsverbot.
I. Einmalzahlung
Die Tarifvereinbarung vom 24. November 2007 sieht in Ziff. II eine feste Einmalzahlung i. H. v. 300 € für die Angestellten (nicht für die Auszubildenden) vor. Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die unter Teil II des MTV fallen und am 1. Dezember 2007 Anspruch auf Bezüge gem. § 3 Ziff. 2 MTV, auf Altersteilzeitvergütung, auf Leistungen gem. § 10 Ziff. 1 bis 3 MTV oder auf Leistungen für die Zeiten der Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz haben. Angestellte des Werbeaußendienstes (auch organisierender Werbeaußendienst) und solche Mitarbeiter, die zum 1. Dezember 2007 keinen Anspruch auf die soeben genannten Leistungen haben, erhalten keine Einmalzahlung; dies betrifft insbesondere Arbeitnehmer, die zum 30. November 2007 aus dem Unternehmen ausscheiden.
Die Höhe des Anspruchs beträgt 300 €. Teilzeitbeschäftigte sowie Angestellte in Altersteilzeit erhalten die Einmalzahlung anteilig.
II. Einkommensabhängige Einmalzahlung für Angestellte
Neben der unter Ziff. I. dargestellten festen Einmalzahlung erhalten die Angestellten mit dem Juli-Gehalt 2008 eine einkommensabhängige Einmalzahlung i. H. v. 3,6 % ihrer individuellen tariflichen Bruttomonatsbezüge. Der Anwendungsbereich dieser Regelung ist identisch mit der soeben unter Ziff. I. dargestellten Regelung, wobei jedoch der maßgebliche Stichtag der 1. Juli 2008 ist. Das bedeutet, dass Angestellte, die zum 30. Juni 2008 ausscheiden, keinen Anspruch auf die betreffende Einmalzahlung haben.
Bemessungsgrundlage der Einmalzahlung sind die individuellen tariflichen Bruttomonatsbezüge. Es kommt somit für die Berechnung der Einmalzahlung lediglich auf das tarifliche Bruttomonatsgehalt des einzelnen Angestellten ohne übertarifliche Entgeltbestandteile sowie ohne tarifliche Zulagen an.
III. Altersteilzeitabkommen
Die Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe vom 22. Dezember 2005 (ATzA Innendienst und ATzA Außendienst) wurden in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich bis einschließlich 31. Dezember 2009 verlängert. Die Regelungen bleiben im Übrigen unverändert.
IV. Tarifliche Kurzarbeitsregelung
Gemäß § 11 Ziff. 1 Abs. 5 MTV kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit um bis zu acht Stunden pro Woche bei entsprechender Reduzierung der Bezüge verkürzt werden. Durch diese tarifliche Regelung erhalten die Betriebsparteien die Regelungsbefugnis zur Einführung von Kurzarbeit, unabhängig vom Willen des einzelnen Angestellten. Die Regelung galt befristet bis 31. Dezember 2007.
Die Gewerkschaft ver.di war im Rahmen der Tarifverhandlungen dafür eingetreten, die Regelung mit der Maßgabe fortzusetzen, dass künftig ein Teil der Arbeitszeitreduzierung ohne entsprechende Reduzierung der Vergütung zu erfolgen habe. Der Arbeitgeberverband hat diesem Begehren der Gewerkschaft nicht zugestimmt.
Da die Befristung der tariflichen Kurzarbeitsregelung aus Sicht beider Tarifvertragsparteien angesichts des bereits längeren Bestehens dieser Regelung keinen Sinn mehr machte, haben die Tarifvertragsparteien die Regelung nunmehr unbefristet verlängert.
V. Verlängerung der tariflichen Arbeitszeitkorridorregelung
Die seit 13. Dezember 1995 bestehende Tarifvereinbarung über die Einführung einer Arbeitszeitflexibilisierung (TV Arbeitszeitkorridor) ermöglicht den einzelvertraglichen Abschluss einer längeren Arbeitszeit als 38 Stunden in der Woche auch mit unmittelbar tarifgebundenen Arbeitnehmern (Gewerkschaftsmitglieder). Nach dieser Vereinbarung kann mit einzelnen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern eine regelmäßige Arbeitszeit von bis zu 42 Stunden pro Woche bei entsprechender Erhöhung des Entgelts des Arbeitnehmers vereinbart werden. Hierdurch treten folgende aus Sicht des Arbeitgebers positive Rechtsfolgen ein:
- Die Arbeitszeit von der 39. bis zur 42. Stunde unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, da es sich bei diesen Arbeitsstunden um regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers handelt.
- Die Arbeitszeit ab der 39. bis zur 42. Stunde ist nicht mit Mehrarbeitszuschlag gem. § 11 Ziff. 2 Abs. 1 MTV zu vergüten, da es sich bei dieser Arbeitszeit nicht um Mehrarbeit i. S. d. Tarifvertrags handelt.
Die einzelvertragliche Vereinbarung einer 42-Stunden-Woche kann mit unmittelbar tarifgebundenen Arbeitnehmern nur unter der Voraussetzung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung getroffen werden, die eine derartige Vertragsgestaltung zulässt (vgl. Ziff. 1 TV Arbeitszeitkorridor).
Die Tarifvereinbarung zum Arbeitszeitkorridor wäre vorbehaltlich einer Verlängerung zum 31. Dezember 2007 ausgelaufen. Die Tarifvertragsparteien haben mit Tarifvereinbarung vom 24. November 2007 die Geltung der Arbeitszeitkorridorregelung bis 31. Dezember 2009 verlängert.
VI. Einführung von beschäftigungswirksamen Lohngruppen
Der Arbeitgeberverband hatte im Rahmen der Tarifrunde gefordert, zum Zwecke der Vermeidung von Ausgliederungsmaßnahmen aus dem Anwendungsbereich des Tarifvertrages beschäftigungswirksame Lohngruppen für Neueinstellungen der Tarifgruppen I und II zu schaffen.
Der AGV konnte sich mit dieser Forderung zwar nicht vollständig durchsetzen. Jedoch ist es gelungen, für bestimmte Teilbereiche, die bisher in die Gehaltsgruppen I und II einzugruppieren waren und einen nicht unerheblichen Umfang der dort anfallenden Tätigkeiten beinhalten, beschäftigungswirksame Lohngruppen zu vereinbaren.
Zum Zwecke der Umsetzung wurden die neuen Gehaltsgruppen A und B vereinbart. Die Gehaltsgruppe A stellt eine Untergruppe der Gehaltsgruppe I, die Gehaltsgruppe B eine Untergruppe der Gehaltsgruppe II dar. Die Gehaltsgruppen A und B können lediglich für Neueinstellungen ab 1. Januar 2008 verwendet werden. Neueinstellungen sind solche Arbeitnehmer, die bisher noch nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen. Unerheblich ist es, ob ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen abschließt, bereits einmal zu einem vorherigen Zeitpunkt bei dem einstellenden Unternehmen beschäftigt war.
Die Eingruppierung in die Gehaltsgruppen A und B folgt denselben Prinzipien wie die Eingruppierung in die Gehaltsgruppen I bis VIII. Sie erfolgt nach Maßgabe des § 4 MTV i. V. m. Anhang zu § 4 Ziff. 1 MTV und richtet sich damit einerseits nach der abstrakten Tätigkeitsbeschreibung (§ 4 Ziff. 1 MTV) sowie andererseits nach den im Anhang zu § 4 Ziff. 1 MTV enthaltenen Tätigkeitsbeispielen. Sowohl den Gehaltsgruppenmerkmalen als auch den Tätigkeitsbeispielen kommt eine begrenzte Verbindlichkeit zu. Nur unter Berücksichtigung beider Eingruppierungsmerkmale kann die richtige Eingruppierung im Einzelfall festgestellt werden (vgl. Seifert/Hopfner, Kommentar PVT, 7. Auflage, § 4 MTV Rdn. 8).
Für die Gehaltsgruppen A und B gilt jedoch die Besonderheit, dass eine Eingruppierung in diese unabhängig von der Erfüllung der abstrakten Anforderungsbeschreibung („Tätigkeiten, die nur eine kurze Einweisung erfordern“), anders als bei den Gehaltsgruppen I bis VIII, nur dann erfolgen kann, wenn die Tätigkeit im Schwerpunkt den für die Gehaltsgruppen A und B gebildeten Tätigkeitsbeispielen entspricht. Die Erfüllung des beispielhaften Tätigkeitstatbestandes ist bei den Gruppen A und B zwingend.
Als Tätigkeitsbeispiele haben die Tarifvertragsparteien für die Gehaltsgruppe A die Begriffe
- Scannen
- Postvorbereitung
verwendet.
Für die Gehaltsgruppe B wurden die Tätigkeitsbeispiele
- Identifizieren
- Indexieren
- Erkennen
neu geschaffen.
Da die betreffenden Tätigkeiten bereits bisher von den Gehaltsgruppen I und II abgedeckt waren, ist Folgendes festzustellen:
- Die Tätigkeit „Scannen“ ist eine von mehreren denkbaren Tätigkeiten, die bisher unter den Begriff „Einfache Belegbearbeitung“ der Gehaltsgruppe I fiel. Diese Tätigkeit wird künftig bei Neueinstellungen nach der Gehaltsgruppe A vergütet.
- Die Tätigkeit „Postvorbereitung“ war zwar bisher von den Tätigkeitsbeispielen der Gehaltsgruppe I nicht erfasst. Da die betreffenden Beispiele im Anhang zu § 4 MTV jedoch nicht abschließend waren, wurde diese Tätigkeit bisher durch Subsumtion unter den Oberbegriff der Gehaltsgruppe I (Tätigkeiten, die nur eine kurze Einweisung erfordern) subsumiert. Da in der Gehaltsgruppe II der Begriff „Postabfertigungsarbeiten“ mit normalem Schwierigkeitsgrad enthalten ist, könnte auch angenommen werden, dass es sich bei der „Postvorbereitung“ um die einfachere Art der „Postabfertigungsarbeiten“ handelt. Von den Tarifvertragsparteien wurde mit diesem Begriff ausdrücklich diejenige Tätigkeit ins Auge gefasst, die im Rahmen der Posteingangsbearbeitung anfällt.
- Das Tätigkeitsbeispiel „Identifizieren“ der Gehaltsgruppe B war bisher in der Gehaltsgruppe II durch den Begriff „Belegbearbeitung“ sowie „Einfache Datenerfassungsarbeiten“ abgebildet. Das Gleiche gilt für die Begriffe „Indexieren“ und „Erkennen“.
Arbeitnehmer, die also in das Unternehmen neu eingestellt werden und diesen speziellen Tätigkeitsbeschreibungen unterfallen, sind in die Gehaltsgruppen A und B einzugruppieren.
Umfasst das Aufgabengebiet eines Angestellten mehrere Einzeltätigkeiten, die für sich allein betrachtet jeweils unterschiedlichen Gehaltsgruppen zuzuordnen wären, so richtet sich die Eingruppierung nach Gehaltsgruppe A oder B nach der überwiegenden Einzeltätigkeit oder, wenn keine überwiegt, nach derjenigen Einzeltätigkeit, die der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt. § 4 Ziff. 2 a Satz 2 MTV ist entsprechend anzuwenden. Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei der Gehaltsgruppe A um eine besondere Gehaltsgruppe zur Gehaltsgruppe I und bei der Gehaltsgruppe B um eine besondere Gehaltsgruppe zur Gehaltsgruppe II handelt (vgl. abstrakte Anforderungsbeschreibung der betreffenden Gehaltsgruppen; dort ist der Begriff „besondere Gehaltsgruppe“ ausdrücklich aufgeführt).
VII. Nachtarbeitszuschlag
Gemäß § 11 Ziff. 4 Satz 2 MTV a. F. galten die Arbeitsstunden von 20.00 bis 06.00 Uhr als zuschlagspflichtige Nachtarbeitsstunden. Auf Forderung des AGV hin haben sich die Tarifvertragsparteien dahingehend verständigt, dass künftig lediglich der Zeitraum zwischen 21.00 und 06.00 Uhr als Nachtarbeitsstunden zu bewerten sind. Die Arbeitszeit zwischen 20.00 und 21.00 Uhr bleibt somit künftig nachtarbeitszuschlagsfrei.
Auf die Berechnung von Freischichten bei der Schichtarbeit im Rahmen von § 11 Ziff. 5 MTV hat diese tarifvertragliche Änderung keinen Einfluss. Dort ist weiterhin auf die Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr abzustellen.
VIII. Tarifvertrag zur Qualifizierung
Die Gewerkschaft ver.di hatte bereits im Vorfeld der Tarifrunde 2007 den Abschluss eines Tarifvertrages zur Qualifizierung gefordert. Im Rahmen der Tarifrunde forderte die Gewerkschaft insbesondere die Schaffung eines Rechtsanspruchs der Angestellten auf Qualifizierungsmaßnahmen in einem Umfang von zehn Arbeitstagen.
Der Arbeitgeberverband hat diese Forderung der Gewerkschaft zurückgewiesen, jedoch der Einführung eines Rechtsanspruchs auf ein Qualifizierungsgespräch zugestimmt. Im Einzelnen ist zu den Regelungen des Tarifvertrags zur Qualifizierung (TVQ) Folgendes festzustellen:
In § 1 Abs. 1 TVQ wird der Begriff der Qualifizierung definiert. Der Anspruch auf Qualifizierungsmaßnahmen nach § 2 TVQ richtet sich somit ausschließlich auf solche Qualifizierungsmaßnahmen, die unter den Definitionsbereich des § 1 TVQ fallen.
Gemäß § 1 Abs. 2 TVQ sind persönliche Weiterbildungen nicht vom Anwendungsbereich des Tarifvertrages erfasst. Persönliche Weiterbildungsmaßnahmen sind solche, die nicht mit der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers in Zusammenhang stehen. Als Beispiele können hier Sprachkurse oder landeskundliche Weiterbildungen, so wie sie von einigen Landesbildungsurlaubsgesetzen als Bildungsmaßnahme anerkannt werden, genannt werden.
Der Anspruch auf das Qualifizierungsgespräch ist in § 2 Abs. 1 TVQ geregelt. Die Anspruchserfüllung setzt voraus, dass der Angestellte seinen Anspruch auf ein Qualifizierungsgespräch geltend macht. Es besteht keine Pflicht des Arbeitgebers zur Initiative, wenngleich die Unternehmen vielfach aus Eigeninteresse in diesem Bereich die Initiative ergreifen werden. Der Anspruch besteht einmal pro Kalenderjahr. Eine abweichende Abrede zu diesem Turnus kann getroffen werden.
Wird im Rahmen des Qualifizierungsgesprächs festgestellt, dass der Arbeitnehmer einen individuellen Qualifizierungsbedarf hat, und kann dieser Qualifizierungsbedarf durch eine Qualifizierungsmaßnahme abgedeckt werden, so vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme. Anders als der Regelungsvorschlag der Gewerkschaft, enthält der abgeschlossene Tarifvertrag keinerlei Aussage darüber, wer die Kosten für die Qualifizierungsmaßnahme zu tragen sowie ob die Qualifizierungsmaßnahme während oder außerhalb der Arbeitszeit stattzufinden hat. Auch diese Fragen können somit Gegenstand der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein. In der Praxis ist es jedoch häufig so, dass entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen während der Arbeitszeit stattfinden und der Arbeitgeber die Kosten der Qualifizierungsmaßnahme trägt, soweit er selbst im Rahmen der Beschäftigung des Angestellten von den Erfolgen der Qualifizierungsmaßnahme profitiert. Trägt der Arbeitgeber die Kosten der Qualifizierungsmaßnahme, so bleibt es den Arbeitsvertragsparteien unbenommen, eine Rückzahlungsklausel bzgl. dieser Kosten für den Fall zu vereinbaren, dass der Arbeitnehmer innerhalb eines begrenzten Zeitraums nach Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme aus dem Unternehmen ausscheidet. Die Rechtsprechung hat grundsätzlich einen Referenzzeitraum von bis zu drei Jahren für derartige Rückzahlungsklauseln anerkannt, wobei jedoch für jeden Monat der Erbringung der Arbeitsleistung ein Abschlag i. H. v. 1/36 vorzunehmen ist.
§ 2 Abs. 2 TVQ ermöglicht eine Ermittlung des Erfolges der durchgeführten Qualifizierungsmaßnahme. Die Regelung ist für beide Seiten des Arbeitsvertrages bindend, also auch für den Angestellten. Das Bildungscontrolling kann u. a. auch durch einen Prüfungstest sichergestellt werden. Eine Mitbestimmung des Betriebsrates besteht in diesem Bereich nicht. Der Angestellte kann lediglich ein Mitglied des Betriebsrates bei den Beratungen mit dem Arbeitgeber hinzuziehen.
Die Regelung in § 2 Abs. 3 TVQ wurde in Anlehnung an die bereits geltende Regelung des § 9 Ziff. 4 MTV vereinbart. Die Regelung des § 2 Abs. 4 TVQ entspricht der Regelung in § 11 a Ziff. 5 MTV.
§ 3 TVQ hat lediglich deklaratorische Natur. Der Abs. 1 entspricht weitgehend der gesetzlichen Regelung des § 97 Abs. 2 BetrVG. Da diese gesetzliche Vorschrift nicht tarifdispositiv ist, ist davon auszugehen, dass im Falle der Nichteinigung auch im Anwendungsbereich des Tarifvertrages – so wie nach Gesetz vorgesehen – ein Einigungsstellenverfahren durchzuführen ist.
Mit § 4 TVQ wird der Tarifvertrag insgesamt für eine betriebliche Gestaltung geöffnet. Insbesondere sieht § 4 TVQ keine Begrenzung der betrieblichen Gestaltungsmöglichkeiten vor.
Gemäß § 5 TVQ ist der Tarifvertrag zunächst bis 31. Dezember 2011 befristet.
IX. Anpassung der Tarifverträge an das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird das gesetzliche Renteneintrittsalter von bisher 65 Jahren sukzessive auf 67 Jahre angehoben. Da die Tarifverträge an mehreren Stellen an das gesetzliche Renteneintrittsalter angeknüpft hatten, bestand ein Bedarf, die tariflichen Regelungen an die gesetzlichen Regelungen anzupassen.
Durch Tarifvereinbarung vom 24. November 2007 wurde dieser Anpassungsbedarf gedeckt.
X. Anpassung der Tarifverträge an das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wurden mehrere Regelungen der Tarifverträge in Frage gestellt. Die Tarifvertragsparteien hatten sich bereits im Vorfeld der Tarifrunde zu Gesprächen getroffen, um die bestehenden Problembereiche zu definieren und durch tarifvertragliche Änderungen eine AGG-Konformität herzustellen.
Leider ist es im Rahmen der Tarifrunde 2007/2008 nicht gelungen, eine umfassende Einigung hinsichtlich der bestehenden Anpassungsnotwendigkeiten zu erzielen. Aus diesem Grunde werden sich die Tarifvertragsparteien des Themas im Jahr 2008 außerhalb der Tarifrunde erneut annehmen.
Eine Einigung konnte immerhin dahingehend erzielt werden, dass die Regelung in § 11 Ziff. 6 MTV ersatzlos gestrichen wurde. Die Bestimmung hatte zuletzt wenig praktische Bedeutung, da schwere Arbeiten in der Versicherungswirtschaft quasi nicht mehr anfallen.
XI. Anpassung von § 24 MTV wegen Urteil des BAG vom 13.2.2007 (1 AZR 184/06)
§ 24 MTV sieht vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, soweit sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden. Die Regelung dient der zeitnahen Schaffung von Rechtssicherheit bei Ausscheiden des Arbeitnehmers. Mit dem im MTV gewählten Begriff „vertragliche Ansprüche“ sind nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und nicht nur individualvertragliche Ansprüche gemeint (vgl. Seifert/Hopfner Kommentar PVT, 7. Auflage, § 24 MTV Rdn. 4).
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13.2.2007 (1 AZR 184/06) hierzu eine andere Auffassung vertreten und aufgrund behaupteter Zweifel am Wortlaut des Tarifvertrages Sozialplanansprüche als nicht von der Ausschlussfrist erfasst angesehen.
Da diese Rechtsprechung nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entspricht, wurde der Wortlaut des § 24 MTV klargestellt. Der Begriff „vertraglich“ in § 24 Abs. 1 MTV wurde ersatzlos gestrichen. Da von der Verfallsfrist solche Ansprüche nicht erfasst werden sollen, die aufgrund deliktischer Handlungen (insbesondere Betrug, Untreue) entstanden sind, wurde durch einen Einschub eine Ausnahmeregelung vorgesehen.
XII. Anpassung der Tarifverträge an das geänderte Recht für das Versicherungsvermittlerwesen
Aufgrund der geänderten Rechtslage durch die Versicherungsvermittler-Richtlinie (insbesondere Versicherungsvermittlerverordnung) bestand ein Anpassungsbedarf in § 17 MTV.
Durch das geänderte Recht ist die Regelung in § 17 Ziff. 4 MTV gegenstandslos geworden, sodass diese tarifliche Regelung ersatzlos gestrichen wurde.
In § 17 Ziff. 2 wurde der Begriff „Versicherungsfachmann/-frau (BWV)“ durch das nunmehr neue Berufsbild des „Geprüften Versicherungsfachmann/-frau IHK“ ersetzt. Die Verpflichtung zur Anmeldung zur Sachkundeprüfung besteht nun bzgl. der Anmeldung bei der Industrie- und Handelskammer.
Der Geltungsbereich der tariflichen Regelung des § 17 Ziff. 2 MTV wurde auch für diejenigen Berufsgruppen eingeschränkt, die nach der jeweiligen Gesetzeslage (§ 4 VersVermV) über eine als Sachkundenachweis anerkannte andere Qualifikation verfügen.
Aufgrund eines Redaktionsversehens bei der nächtlichen Bearbeitung der Tarifvereinbarung waren in dem unterzeichneten Papier der Tarifvereinbarung vom 24. November 2007 nicht die zutreffenden Berufsbildbezeichnungen eingefügt worden. Wir bitten dieses Redaktionsversehen zu entschuldigen. Maßgeblich sind die in anliegender Tarifvereinbarung aufgenommenen Begriffe.
XIII. Aufhebung des TV-Augenuntersuchungen
Aus Sicht des AGV war die TV-Augenuntersuchung wegen flankierender gesetzlicher Regelungen (§ 6 BildschirmarbeitsV) mit deckungsgleichem Inhalt überflüssig geworden. Aus diesem Grunde wurde im Sinne einer Entbürokratisierung gefordert, den Tarifvertrag aufzuheben. Die Gewerkschaften stimmten der diesbezüglichen Änderung zu.
Zum Zwecke der Sicherstellung einer Kostenübernahme für die im Rahmen der Anwendung von § 6 BildschirmarbeitsV anfallenden augenärztlichen Untersuchungen und zur Verfügung zu stellenden Sehhilfen wurde jedoch eine tarifliche Kostenübernahmeverpflichtung gefordert. Der AGV trug dem Rechnung, sodass in § 10 MTV eine neue Ziffer 5 eingefügt wurde, welche die Kostenübernahme beinhaltet. Die Kostenübernahmeverpflichtung besteht lediglich bezüglich der „erforderlichen“ Kosten, so dass der Arbeitgeber weiterhin nicht verpflichtet ist, diejenigen Kosten für Sehhilfen zu übernehmen, die nicht zwingend mit dem Arbeitsschutz im Sinne von § 6 BildschirmarbeitsV verbunden sind.
XIV. Maßregelungsverbot
Die Tarifvertragsparteien haben in Ziff. XVI. der Tarifvereinbarung vom 24. November 2007 ein Maßregelungsverbot aufgenommen. Dieses Maßregelungsverbot wirkt sich nicht auf die Frage der Lohnfortzahlungspflicht im Falle von Warnstreiks oder Protestaktionen aus, gleich ob diese Aktionen rechtmäßig oder rechtswidrig waren. Durch das Maßregelungsverbot wird lediglich die Wirkung herbeigeführt, dass Warnstreiks und Protestaktionen von der Rechtsfolgenseite her so zu behandeln sind, als ob es sich um rechtmäßige Streiks gehandelt hätte und deshalb die Teilnahme an solchen Veranstaltungen rechtmäßig gewesen wäre. Aus Sicht des AGV waren die bis zum 23. November 2007 durchgeführten Warnstreikmaßnahmen rechtswidrig.
In Folge des Maßregelungsverbots müssen beispielsweise eventuell erteilte Abmahnungen zurückgenommen werden. Die Teilnehmer an Warnstreiks oder Protestaktionen haben aber keinen Anspruch auf Vergütung für die Zeit des streik- oder protestbedingten Arbeitsausfalls.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Michael Niebler, Dr. Sebastian Hopfner