Am 29. November 2017 verhandelte der AGV mit den Gewerkschaften ver.di, DHV und DBV in Berlin einen neuen Tarifvertrag für die rund 36.000 Arbeitnehmer im Angestellten Außendienst.
Die Verhandlungskommission des Arbeitgeberverbandes wurde von Herrn Dr. Andreas Eurich, Vorsitzender des AGV und Vorstandsvorsitzender der Barmenia Versicherungen, geleitet.
Die Tarifvertragsparteien verständigten sich in der zweiten Verhandlungsrunde auf einen Abschluss für 36 Monate, der den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2019 abdeckt.
Der neue Abschluss hat folgenden wesentlichen Inhalt:
- 12 „Null-Monate“ (Januar bis Dezember 2017).
Anhebung der Mindesteinkommenssätze des § 3 Ziff. 1 GTV:
Die Stufe 1, die nur für Angestellte des Werbeaußendienstes in den ersten beiden Jahren ihrer Unternehmenszugehörigkeit gilt, wird überproportional um 1,98 % ab 1. Januar 2018, um 1,46 % ab 1. November 2018 und um 0,96 % ab 1. November 2019 angehoben.
Die Stufe 2 (für Angestellte des Werbeaußendienstes ab dem dritten Jahr der Unternehmenszugehörigkeit) wird unterproportional um 1,52 % ab 1. Januar 2018, um 1,24 % ab 1. November 2018 und um 0,74 % ab 1. November 2019 angehoben.
Mit dieser „Spreizung“ verfolgen die Tarifvertragsparteien das Ziel, dass die Stufe 1 ein höheres Niveau als die Stufe 2 erhält, weil ein Außendienstmitarbeiter zu Beginn seiner Tätigkeit, in der er erfahrungsgemäß noch nicht so viel Geschäft akquirieren kann, über eine höhere Mindestabsicherung als ein Mitarbeiter, der schon länger als zwei Jahre im Außendienst tätig ist, verfügen soll.
- Anhebung des Mindesteinkommens für die Mitarbeiter des organisierenden Außendienstes gemäß § 3 Ziff. 2 GTV um 1,64 % ab 1. Januar 2018, um 1,21 % ab 1. November 2018 und um 0,8 % ab 1. November 2019.
- Anhebung des unverrechenbaren Mindesteinkommensanteils für den organisierenden Außendienst nach § 19 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV um 1,0 % ab 1. Januar 2018 und um 1,0 % ab 1. November 2019.
- Anhebung der Einkommensgrenze für den Anspruch auf Sonderzahlungen gemäß §§ 19 Ziff. 5 MTV und 22 Ziff. 3 MTV um 1,5 % ab 1. Januar 2018, um 1,4 % ab 1. November 2018 und um 1,0 % ab 1. November 2019; die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Sozialzulage gem. § 19 Ziff. 2 MTV wird nicht angehoben.
- Anhebung der Höchstbeträge der Sonderzahlung gemäß § 19 Ziff. 5 MTV um 1,6 % (Stufe 1) bzw. 1,5 % (Stufe 2 und organisierender Werbeaußendienst) ab 1. Januar 2018, um 1,3 % (Stufe 1, Stufe 2 und organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2018 sowie um 0,8 % (Stufe 1) bzw. 1,1 % (Stufe 2) bzw. 0,9 % (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2019.
- Anhebung der Höchstbeträge der Sonderzahlung gemäß § 22 Ziff. 3 MTV um 1,3 % (Stufe 1) bzw. 1,4 % (Stufe 2) bzw. 1,5 % (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. Januar 2018, um 0,8 % (Stufe 1) bzw. 1,0 % (Stufe 2) bzw. 1,2 % (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2018 sowie um 0,4 % (Stufe 1), um 0,7 % (Stufe 2) bzw. 0,9 % (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2019.
- Anhebung der Einkommensgrenze für den Anspruch auf Krankenzulage und Krankenbeihilfe gemäß § 21 Ziff. 2 b und c MTV um 1,6 % ab 1. Januar 2018, um 1,4 % ab 1. November 2018 sowie um 1,0 % ab 1. November 2019.
Anhebung des Höchstbetrages des Provisionsausgleichs für Eigengeschäfte pro tariflichem Urlaubstag gemäß § 22 Ziff. 2 Abs. 2 MTV um € 5,-- (= 1,6 %) ab 1. Januar 2018 und um € 5,-- (= 1,6 %) ab 1. November 2019.
Die Tarifvertragsparteien wollen sich bis zur nächsten Gehaltstarifvertragsrunde über die von beiden Seiten in die Verhandlungen eingebrachten „Mantelthemen“ austauschen. Insbesondere ist es angestrebt, die Regelung des § 17 Ziff. 3 MTV, welche auf die Brancheninitiative „gut beraten“ ohne Berücksichtigung der Modifikationen durch die Versicherungsvermittlerrichtlinie zugeschnitten ist, zu aktualisieren.
Die Tarifvereinbarung vom 29. November 2017 finden Sie im Anhang.