TN 06/2017, 30.08.2017

Tarifverhandlungen Innendienst - Tarifabschluss 2017 / 2018 / 2019

Am 30. August 2017 fand in München die vierte Runde der Gehaltstarifverhandlungen für die Innendienstangestellten und die Auszubildenden statt.

Die Verhandlungskommission des AGV wurde von Dr. Andreas Eurich, Vorstandsvorsitzender der Barmenia Versicherungen und Vorsitzender des AGV, geleitet.

Der AGV verständigte sich mit den Gewerkschaften ver.di, DHV und DBV auf einen Tarifabschluss mit folgenden Eckpunkten:

  • Laufzeit des neuen Tarifvertrages: 29 Monate (von 1. April 2017 bis 31. August 2019).
  • In den ersten sieben Monaten – bis 31. Oktober 2017 – gilt der Tarifvertrag vom 23. Mai 2015 unverändert fort.
  • Die Tarifgehälter (einschließlich Tätigkeits- und Verantwortungszulagen) werden ab 1. November 2017 um 2,0 % und ab 1. Dezember 2018 um weitere 1,7 % linear erhöht.
  • Anhebung der Vergütungen für Auszubildende um jeweils € 22,-- ab 1. November 2017 und ab 1. Dezember 2018.
  • Die Schichtzulage gemäß § 11 Ziff. 5 MTV bleibt unverändert.
  • Verlängerung der Altersteilzeitabkommen für den Innendienst und für den organisierenden Werbeaußendienst zu unveränderten Bedingungen – d.h. ohne Rechtsanspruch – um weitere zwei Jahre bis 31. Dezember 2019.
  • Verlängerung des sog. tariflichen Arbeitszeitkorridors zu unveränderten Bedingungen um weitere zwei Jahre bis 31. Dezember 2019.
  • Wiedereinsetzung des zum 31. Dezember 2011 ausgelaufenen Tarifvertrages zur Qualifizierung (TVQ), der nunmehr ergänzend vorsieht, dass das jährlich zu führende Qualifizierungsgespräch zu dokumentieren ist. Ferner sieht der TVQ nunmehr auch einen Anspruch der Mitarbeiter auf Bildungsteilzeit von maximal sechs Monaten vor. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit muss mindestens 15 Stunden betragen. Der Arbeitgeber kann die Bildungsteilzeit bei entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
  • Anspruch der Mitarbeiter, die in von Personalabbau betroffenen Organisationseinheiten beschäftigt sind, auf Umwandlung der tariflichen Sonderzahlungen in Freizeit. Der Anspruch gilt nur dann, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, und nur während der Laufzeit von Interessenausgleichsregelungen.
  • Modifikation der tariflichen Kurzarbeitsregelung in § 11 Ziff. 1 Abs. 5 MTV: Bei Einführung der Kurzarbeit durch freiwillige Betriebsvereinbarung (keine erzwingbare Mitbestimmung!) erfolgt nunmehr ein Einkommensausgleich i.H.v. 20 %.
  • Abschluss einer Verhandlungsverpflichtung insbesondere zum mobilen Arbeiten und zu der vom AGV geforderten Ausweitung der Höchstüberlassungsdauer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
  • Appell zur Übernahme von Ausgebildeten.

Die tariflichen Personalkosten steigen in diesem Jahr um 1,92 % gegenüber dem Vorjahr, im Jahr 2018 um 1,70 % gegenüber dem Jahr 2017 und im Jahr 2019 um 1,57 % gegenüber dem Jahr 2018; ob und in welcher Höhe sich diese 1,57 % im Jahr 2019 noch erhöhen, hängt davon ab, wann der folgende Tarifvertrag, der ab September 2019 verhandelt werden wird, die erste lineare Erhöhung vorsieht.

Zum Vergleich: Der letzte Tarifabschluss vom 23. Mai 2015 bewirkte eine Erhöhung der tariflichen Personalkosten um 2,44 % im Jahr 2015 und um 2,13 % im Jahr 2016. 

In diesen Zahlen sind die Personalzusatzkosten (z.B. die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und die betrieblichen Sonderzahlungen) definitionsgemäß nicht enthalten.

Der Wortlaut der Tarifvereinbarung und die neuen Gehaltstabellen sind als Anlagen beigefügt.

Mit einem gesonderten Rundschreiben werden wir Ihnen die erwähnten Veränderungen des Manteltarifvertrages im Detail vorstellen.

Ansprechpartner:
Ansprechpartner: