Die Neue Assekuranz Gewerkschaft (NAG) scheitert mit ihrem Antrag gegen die Wirksamkeit von § 4a TVG.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 16. Juni 2016 entschieden (1 BvR 2257/15), dass die Verfassungsbeschwerde (VB) der NAG gegen das Gesetz zur Tarifeinheit (TVG) nicht zur Entscheidung angenommen wird (Anhang A).
Die NAG hatte sich mit ihrer VB gegen § 4a TVG (Anhang B) und damit die zentrale Vorschrift dieses Gesetzes gewandt, welches schon bei seiner Entstehung zahlreichen verfassungsrechtlichen Angriffen ausgesetzt gewesen, schließlich aber doch durch den Bundespräsidenten unterzeichnet worden war. § 4a TVG regelt im Kern, dass sich im Falle kollidierender Tarifverträge derjenige, der im Betrieb mitgliederstärksten Gewerkschaft, durchsetzt.
Das BVerfG kam zu der Erkenntnis, dass der NAG die Beschwerdebefugnis fehle, weil nicht ersichtlich sei, dass sie durch die angegriffene Vorschrift gegenwärtig betroffen werde. Insbesondere habe die NAG ihre gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit nicht ausreichend substantiiert, also zur Überzeugung des Gerichts ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte geliefert. Bloße Behauptungen und die „vage Ansicht“, dass die NAG künftig einmal von der Kollisionsregel betroffen sein könne, reichten dem Gericht nicht. Insbesondere störte sich das BVerfG daran, dass der Prozessvertreter der NAG lediglich auf Schriftsätze aus einem arbeitsgerichtlichen Statusverfahren verwiesen habe (vgl. hierzu TN 06/2015 vom 10. April 2015), anstatt diesen Vortrag im vorliegenden verfassungsgerichtlichen Verfahren eigenständig aufzubereiten. Ebenfalls kritisiert wurde, dass die angebliche Ablehnung des AGV zur Aufnahme von Tarifverhandlungen nicht konkretisiert worden sei.
Der Nichtannahmebeschluss ist letztlich zu begrüßen. § 4a TVG ordnet im Interesse der Arbeitgeber, aber vor allem im öffentlichen Interesse an einer funktionsfähigen Tarifautonomie die rechtlichen Verhältnisse bei Gewerkschaftspluralität. Konkurrenzkämpfe der Gewerkschaften untereinander dienen nicht dem Wohl des Wirtschaftsstandortes Deutschland. Insofern sind kleinere Gewerkschaften aufgerufen, zunächst einen Konsens mit konkurrierenden größeren Gewerkschaften zu erzielen, bevor sie in das Tarifgeschehen eingreifen.