Mit Tarifvereinbarung vom 2. April 2022 wurde mit der Gewerkschaft ver.di eine Verhandlungsverpflichtung mit folgendem Inhalt vereinbart:
„Die Parteien dieses Tarifvertrages verpflichten sich bis Mai 2023 Verhandlungen über das Thema Rückkehranspruch von Teilzeit auf Vollzeit für Angestellte, die keine Brückenteilzeit gemäß § 9a TzBfG in Anspruch nehmen konnten, aufzunehmen.“
Grund für die Vereinbarung dieser Verhandlungsverpflichtung war die Tatsache, dass der AGV im Rahmen der Tarifrunde 2022/2023/2024 der ver.di-Forderung „Einführung eines Rechtsanspruchs auf Rückkehr in Vollzeit“ nicht entgegengekommen war, was aus Sicht der Gewerkschaft eine Bedingung für den Tarifabschluss hätte sein sollen. Um die Tarifverhandlungen nicht wegen dieses offenen Punktes scheitern zu lassen, wurde die oben zitierte (einseitige) Verhandlungsverpflichtung zu Gunsten von ver.di vereinbart.
Die Tarifvertragsparteien haben beginnend ab 19. Januar 2024 die Verhandlungen aufgenommen und schließlich am 7. Mai 2024 zu Ende geführt. Im Anschluss daran wurden die Entscheidungsgremien der Sozialpartner konsultiert (im AGV der Vorstand des Verbandes), welche dem vorläufigen Verhandlungsergebnis nun zugestimmt haben. In der Folge wurde heute eine Tarifvereinbarung geschlossen, deren Regelungen zum 1. Oktober 2024 in Kraft treten. Die Tarifvereinbarung, die inhaltsgleich mit den Gewerkschaften ver.di und DBV abgeschlossen wurde, ist hier in Anlage 1 beigefügt.
Das Ergebnis der Verhandlungen zum sog. „Rückkehrrecht“ stellt sich wie folgt dar:
- Es wird ein Rechtsanspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit für diejenigen Angestellten eingeführt, die vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen zur sogenannten „Brückenteilzeit“ (1. Januar 2019) ihre Arbeitszeit von einem höheren Grad auf einen niedrigeren Grad reduziert haben.
- Der Rechtsanspruch wird eingeschränkt durch die Möglichkeit des Arbeitgebers, dem Anspruch entgegenzutreten, wenn „betriebliche Gründe“ dem Erhöhungswunsch entgegenstehen. Dies ergibt sich aus der Inbezugnahme der gesetzlichen Regelungen zum Teilzeitanspruch gem. § 8 Abs. 2-7 TzBfG.
- Neben den gesetzlichen Ablehnungsgründen sieht die tarifliche Regelung zwei Sonder-Ablehnungsgründe vor: Zum einen kann der Erhöhungsanspruch abgelehnt werden, wenn der/die Angestellte in einer Organisationseinheit tätig ist, welche aufgrund von Regelungen eines Interessenausgleichs von Personalabbau betroffen ist. Zum anderen wurde ein Überforderungsschutz für diejenigen Betriebe geschaffen, in denen sich das Gesamt-Arbeitszeitvolumen bei einem Stichtagsvergleich um 1 % (in Betrieben mit bis zu 220 Angestellten um 3 %) erhöht hat.
- Die Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2026.
Die Einzelheiten der Regelung können der in Anlage 2 beigefügten Kommentierung entnommen werden.
Gegenstand der abzuschließenden Tarifvereinbarung ist neben dem mit der Verhandlungsverpflichtung vereinbarten Thema eine Abschaffung von konstitutiv durch den Tarifvertrag vorgesehenen Schriftformerfordernissen zugunsten digitaler Vereinbarungen (Textform) sowie die redaktionelle Streichung einer veralteten Regelung im Altersteilzeitabkommen.
Der AGV wird im Rahmen seiner bewährten Online-Informationsformate (insbesondere „Triple A“) rechtzeitig vor Inkrafttreten der geänderten Tarifregelungen detailliert über die tariflichen Änderungen informieren.