Mit Tarifnachrichten Nr. 11/2019 vom 2. Dezember 2019 hatten wir Sie darüber informiert, dass die mit Tarifvereinbarung vom 30. November 2019 getroffenen Regelungen über die Einführung eines Tarifvertrages zur Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer bei Arbeitnehmerüberlassung (TV AÜG extern) sowie zum Übernahmeanspruch für Ausgebildete mit guten Leistungen unter dem Vorbehalt einer Annahmeerklärung seitens ver.di bis zum 6. Dezember 2019 standen.
Wie mit TN 12/2019 vom 6. Dezember 2019 mitgeteilt, hatte ver.di zunächst die Annahmefrist verstreichen lassen und darum gebeten, diese bis einschließlich 31. Januar 2020 zu verlängern. Der AGV gab diesem Begehren der Gewerkschaft statt.
Der AGV hat nunmehr seitens ver.di die Mitteilung erhalten, dass die große Tarifkommission von ver.di sich am 17. Januar 2020 dazu entschlossen hat, beide Regelungen anzunehmen. Da aufgrund des Schriftformgebotes des § 1 Abs. 2 TVG wegen des Verstreichens der tarifvertraglich fixierten Annahmefrist ein Neuabschluss der beiden Tarifregelungen notwendig ist, werden die Tarifvertragsparteien nunmehr eine Tarifvereinbarung über das Inkrafttreten der beschriebenen Regelungen abschließen.
In Anlage beigefügt ist der derzeit im Unterschriftenlauf befindliche Text der Tarifvereinbarung.
Der AGV wird eine Kommentierung der neuen Tarifvertragsregelungen mit rechtsgültigem Abschluss der Tarifvereinbarung den Mitgliedsunternehmen über diesen Rundschreibendienst zur Verfügung stellen.
Ergänzend wird das Thema im Zeitraum März/April vom AGV dezentral an den Standorten Hamburg, Hannover, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart und München im Rahmen der Reihe „Frühstücksseminare” behandelt. Einzelheiten hierzu werden bis Mitte Februar bekannt gegeben.