Sehr geehrte Damen und Herren,
der Tarifvertrag vom 22. Dezember 2005 sieht in Ziff. III. eine Einmalzahlung in Höhe von 250 € für die Angestellten (nicht für die Auszubildenden) vor. Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die unter Teil II des MTV fallen und die am 1. Januar 2006 Anspruch auf Bezüge gem. § 3 Ziff. 2 MTV, auf Altersteilzeitvergütung, auf Leistungen gem. § 10 Ziff. 1 Abs. 3 MTV oder auf Leistungen für die Zeiten der Schutzfristen und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz haben. Angestellte des Werbeaußendienstes (auch organisierender Werbeaußendienst) und solche Mitarbeiter, die zum 1. Januar 2006 keinen Anspruch auf die soeben genannten Leistungen haben, erhalten keine Einmalzahlung; dies betrifft insbesondere Arbeitnehmer, die zum 31. Dezember 2005 aus dem Unternehmen ausscheiden.
Die Höhe des Anspruchs beträgt grundsätzlich 250 €. Teilzeitbeschäftigte sowie Angestellte in Altersteilzeit erhalten die Einmalzahlung anteilig.
Der Anspruch auf die Einmalzahlung ist in Ermangelung einer gesonderten Regelung mit Abschluss des Tarifvertrages entstanden. Hierdurch sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die Belastung durch die Einmalzahlung bereits im Jahr 2005 bilanziell zu berücksichtigen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften KPMG und PricewaterhouseCoopers (PwC) haben gegenüber zwei Mitgliedsunternehmen des Arbeitgeberverbandes bestätigt, dass die Verpflichtung zur Zahlung dieses Einmalbetrages aufgrund dieser Tarifvertragsgestaltung im Geschäftsjahr 2005 in vollem Umfang zurückzustellen ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Jörg Müller-Stein, Dr. Michael Niebler