Die Tariffähigkeit der DHV bleibt weiterhin ungesichert. Das LAG Hamburg darf die Sache erneut prüfen.
Der AGV führt seit Jahrzehnten Tarifverhandlungen mit den Gewerkschaften ver.di, DBV und DHV. Die DGB-Gewerkschaften ver.di, IG Metall und NGG hatten im Jahr 2014 ein sog. „Statusverfahren“ gegen die DHV auf Feststellung des Fehlens der Tariffähigkeit angestrengt. Das Arbeitsgericht Hamburg gab den Anträgen der DGB-Gewerkschaften mit Urteil vom 19.6.2015 statt (Az. 1 BV 2/14). Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg sah es anders und hob auf Beschwerde der DHV hin die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg auf bei gleichzeitiger Zurückweisung des Antrags von ver.di (Az. 5 TaBV 8/15). Die DHV sei eine tariffähige Gewerkschaft.
Mit Beschluss vom 26.6.2018 (Az. 1 ABR 37/16) hob nun das Bundesarbeitsgericht auf die Rechtsbeschwerde der DGB-Gewerkschaften hin die Entscheidung des LAG Hamburg auf und wies die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das LAG Hamburg zurück. Anders als vom LAG Hamburg angenommen, habe sich weder durch das Mindestlohngesetz, noch durch das Gesetz zur Tarifeinheit aus dem Jahr 2015 der Maßstab für die Feststellung der zu prognostizierenden Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit einer Gewerkschaft geändert. Auch könne die DHV ihre soziale Mächtigkeit nicht auf ihre langjährige Teilnahme am Tarifgeschehen stützen. Das LAG soll im Zuge der Sachaufklärung sich mit der Mitgliederzahl der DHV und dem Organisationsgrad in den einzelnen Branchen (u.a. also auch der Versicherungswirtschaft) befassen.