TN 09/2022, 04.12.2022

Tarifabschluss 2023 / 2024 / 2025 einschließlich Inflationsausgleichsprämie und Außendienst

Am 3. Dezember fand in Wuppertal ein – zehnstündiges – Gespräch zwischen dem AGV und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di statt.

Die Verhandlungskommission der Arbeitgeber wurde von Dr. Andreas Eurich, Vorsitzender des AGV und Vorstandsvorsitzender der Barmenia Versicherungen, geleitet.

Auslöser für dieses Gespräch war die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit, allen Arbeitnehmern bis zum 31. Dezember 2024 – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – eine steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 € zu bezahlen.

Die Tarifvertragsparteien nahmen diese steuerliche Sonderregelung (§ 3 Nr. 11c EStG) zum Anlass, in den geltenden Tarifvertrag – abgeschlossen am 2. April 2022, Laufzeit bis 31. März 2024 – einzugreifen und ihn wie folgt zu ergänzen:

  • Laufzeit des Tarifvertrages ist nunmehr bis 31. März 2025, also zwölf Monate länger als bislang. Dies gibt vollständige Planungssicherheit für 2024.
     
  • Die Angestellten des Innen- und Außendienstes sowie die Auszubildenden erhalten im Jahr 2023 und im Jahr 2024 eine steuer- und beitragsfreie Einmalzahlung (Inflationsausgleichsprämie) in Höhe von jeweils 1.000 €, zahlbar bis spätestens 31. März 2023 bzw. bis 31. März 2024. Teilzeitbeschäftige und Angestellte, deren Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt worden ist, erhalten die Einmalzahlung anteilig.
     
  • Die Tarifvertragsparteien empfehlen den Versicherungsunternehmen, den durch den Gesetzgeber eingeräumten Rahmen des § 3 Nr. 11 c EStG im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten auszuschöpfen; eine rechtliche Verpflichtung erwächst hieraus nicht.
     
  • Die Tarifgehälter (einschließlich Tätigkeits- und Verantwortungszulagen) werden – wie bereits bislang vereinbart – ab 1. September 2023 um 2,0 % und werden – neu – ab 1. September 2024 um 3,0 % erhöht.

    Die Vergütungen für Auszubildende werden – wie bereits bislang vereinbart – ab 1. September 2023 zwischen 3,9 % und 4,5 % erhöht und werden – neu – ab 1. September 2024 um 3,0 % erhöht.

Aufgrund des Abschlusses vom 2. April 2022 erhöhen sich die tariflichen Personalkosten für die Innendienst-Angestellten im Jahr 2023 um 2,52 % gegenüber dem Jahr 2022. Durch den Abschluss vom 3. Dezember 2022 steigt diese Belastung auf 4,01 %; diese ist in Höhe von 1,65 % auf die lineare Erhöhung um 2,0 % ab 1. September 2023 und in Höhe von 3,28 % auf die beiden Einmalzahlungen (1.000 € im März und 500 € im Mai) zurückzuführen.

Im Jahr 2024 steigen die tariflichen Personalkosten für die Innendienst-Angestellten um 1,47 % gegenüber dem Jahr 2023. Die Vorbelastung für das Jahr 2025 beträgt 0,46 %; wie sich diese Belastung erhöht, hängt von dem nächsten Tarifvertrag, der ab März 2025 verhandelt werden wird, ab.

Details zur Inflationsausgleichsprämie

Es wurde eine Inflationsausgleichsprämie i.H.v. 2.000 € vereinbart. Der Zahlungszeitpunkt und die Zahlungsrhythmen sind tariflich nur insofern festgelegt, als dass 1.000 € bis spätestens 31. März 2023 und weitere 1.000 € bis spätestens 31. März 2024 zu zahlen sind.

Die Zahlung erhalten neben den Angestellten des Innendienstes auch die Angestellten des Außendienstes und die Auszubildenden (in gleicher Höhe). Im Übrigen entspricht der Modus der Zahlungen demjenigen, wie er gemeinhin für tarifliche Einmalzahlungen vereinbart wird. Teilzeitbeschäftigte erhalten also die Zahlung anteilig.

Für Angestellte in Elternzeit soll – abweichend von der üblichen Systematik bei tariflichen Einmalzahlungen – noch eine Sonderregelung gefunden werden, welche bis 28. Februar 2023 zu verhandeln ist.

Verlängerung des Innendienst-Gehaltstarifvertrages und aller Annexregelungen um zwölf Monate

Der geltende Innendienst-Gehaltstarifvertrag, wurde um zwölf Monate bis 31. März 2025 verlängert. Dafür wurde eine dritte Gehaltssteigerungsstufe eingefügt: Die Tarifgehälter (einschließlich Tätigkeits- und Verantwortungszulagen) werden ab 1. September 2024 um 3,0 % linear erhöht. Dies gilt auch für die Auszubildenden. Diese Verlängerung der Laufzeit war Bedingung des AGV für die Bereitschaft, die Inflationsausgleichsregelung trotz gültiger Entgelttarifregelungen zu vereinbaren.

Es wird klargestellt, dass es bei folgender Vereinbarung aus dem Abschluss vom 2. April 2022 bleibt: Alle Angestellten erhalten mit dem Mai-Gehalt 2023 eine einmalige zusätzliche Zahlung in Höhe von 500 €, die Auszubildenden in Höhe von 250 €. Teilzeitbeschäftigte und Angestellte, deren Arbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt ist, erhalten die Einmalzahlungen anteilig. Der AGV hätte diese steuer- und beitragspflichtige Einmalzahlung gerne in steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie umgewandelt; dies war aber aus steuerrechtlichen Gründen nicht möglich.

Ferner wurden alle befristet vereinbarten Annexregelungen (AtzA, TV AÜG, TV Qualifizierung, TV AzuBi-Übernahme, Arbeitszeitkorridor) um ein Jahr verlängert.

Tarifabschluss zum angestellten Außendienst

Hervorzuheben ist, dass die Angestellten des Werbeaußendienstes und des organisierenden Außendienstes bislang – aus systematischen Gründen – noch nie an einer Einmalzahlung beteiligt wurden. 2023 und 2024 partizipieren sie – erstmals – von der steuer- und beitragsfreien Inflationsausgleichsprämie.

Da sich die Inflationsausgleichsprämie nun auch auf die Angestellten des Außendienstes erstreckt, wurden zugleich auch die tariflichen Konditionen für die Angestellten des Außendienstes in den Jahren 2023 bis Februar 2026 geregelt. Die Regelungen gestalten sich wie folgt:

  • Anhebung der Mindesteinkommenssätze des § 3 Ziff. 1 GTV:

    Die Stufe 1, die nur für Angestellte des Werbeaußendienstes in den ersten beiden Jahren ihrer Unternehmenszugehörigkeit gilt, wird überproportional um 3,17 % ab 1. November 2023, um 2,19 % ab 1. November 2024 und um 3,0 % ab 1. November 2025 angehoben.

    Die Stufe 2 (für Angestellte des Werbeaußendienstes ab dem dritten Jahr der Unternehmenszugehörigkeit) wird um 3,04 % ab 1. November 2023, um 2,05 % ab 1. November 2024 und um 3,12 % ab 1. November 2025 angehoben.
     
  • Anhebung des Mindesteinkommens für die Mitarbeiter des organisierenden Außendienstes gemäß § 3 Ziff. 2 GTV um 3,02 % ab 1. November 2023, um 2,02 % ab 1. November 2024 und um 3,06 % ab 1. November 2025.
     
  • Anhebung des unverrechenbaren Mindesteinkommensanteils für den organisierenden Außendienst nach § 19 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV um 3,85 % ab 1. November 2023, um 2,78 % ab 1. November 2024 und um 3,60 % ab 1. November 2025.
     
  • Anhebung der Einkommensgrenze für den Anspruch auf Sonderzahlungen gemäß §§ 19 Ziff. 5 MTV und 22 Ziff. 3 MTV um 3,03 % ab 1. November 2023, um 2,02 % ab November 2024 und um 3,06 % ab November 2025. Die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Sozialzulage gem. § 19 Ziff. 2 MTV wird nicht angehoben.
     
  • Anhebung der Höchstbeträge der Sonderzahlung gemäß § 19 Ziff. 5 MTV um 3,22 % (Stufe 1) bzw. 2,99 % (Stufe 2) bzw. 3,04 % (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2023, um 2,16 % (Stufe 1) bzw. 2,13 % (Stufe 2) bzw. 2,08 % (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2024 sowie um 3,05 % (Stufe 1), um 3,04 % (Stufe 2) bzw. 3,06 % (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2025.
     
  • Anhebung der Höchstbeträge der Sonderzahlung gemäß § 22 Ziff. 3 MTV um 3,25 % (Stufe 1) bzw. 3,23 % (Stufe 2) bzw. 3,14 % (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2023, um 1,97 % (Stufe 1) bzw. 2,19 % (Stufe 2) bzw. 2,22 % (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2024 sowie um 3,09 % (Stufe 1), um 3,06 % (Stufe 2) bzw. 2,98 % (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2025.
     
  • Anhebung der Einkommensgrenze für den Anspruch auf Krankenzulage und Krankenbeihilfe gemäß § 21 Ziff. 2 b und c MTV um 3,01 % ab 1. November 2023, um 1,99 % ab 1. November 2024 sowie um 2,98 % ab 1. November 2025.
     
  • Anhebung des Höchstbetrages des Provisionsausgleichs für Eigengeschäfte pro tariflichem Urlaubstag gemäß § 22 Ziff. 2 Abs. 2 MTV um 10 € (= 2,94 %) ab 1. November 2023, um 10 € (= 2,86 %) ab 1. November 2024 und um 10 € (= 2,78 %) ab 1. November 2025.

Die Tarifvereinbarung vom 4. Dezember 2022 und die neuen Gehaltstabellen sind als Anlage 1 und Anlage 2 beigefügt.

Die Vereinbarung wurde bislang nur mit der Gewerkschaft ver.di getroffen. Gespräche mit der Gewerkschaft DBV werden am 5. Dezember 2022 geführt.

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