Häufig gestellte Fragen zur Inflationsausgleichsprämie.
Mit Tarifvereinbarung vom 4. Dezember 2022 wurde – neben der Vereinbarung einer weiteren Gehaltserhöhung für die Angestellten des Innendienstes für den Zeitraum 1.4.2024 bis 31.3.2025, der Vereinbarung von Gehaltsanhebungen für die Angestellten des Außendienstes (Teil III MTV) für die Zeit vom 1.1.2023 bis 28.2.2026 und einer Verlängerung der befristet abgeschlossenen Tarifverträge für jeweils ein Jahr – für sämtliche Angestellten eine Inflationsausgleichsprämie in Anwendung von § 3 Nr. 11c EStG in Höhe von insgesamt 2.000 € brutto vereinbart.
Die Geschäftsführung hat zu dieser neuen tariflichen Leistung auf Grundlage der bestehenden Erfahrungswerte zu den sogenannten tariflichen Einmalzahlungen (z.B. tarifliche Einmalzahlung für Mai 2022 sowie Mai 2023 gemäß Tarifvereinbarung vom 2. April 2022) einen Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) erstellt, welchen wir Ihnen mit diesem Rundschreiben zur Verfügung stellen (Anlage). Der FAQ beantwortet die gegenwärtig häufig an die Geschäftsführung des Arbeitgeberverbandes herangetragenen Praxisfragen.
Davon abgesehen erreichen die AGV-Geschäftsführung insbesondere auch Fragen zur Rückstellungsbildung durch die neu geschaffene Regelung. Hierzu hatte man sich im Vorfeld eine Rechtsmeinung von Bilanzierungsexperten eines großen Versicherungshauses eingeholt. Nach dieser wird durch die tarifliche Gestaltung die Notwendigkeit der Bildung von Rückstellungen vermieden. Die Experten-Meinung lautet wie folgt:
„Voraussetzung für eine Rückstellungsbildung ist eine Außenverpflichtung ggü. einem Dritten, der man sich nicht entziehen kann, d.h. hier eine einseitige Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers ohne Leistungsverpflichtung der Angestellten.
Es ist festgelegt, dass die Angestellten nur dann einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie haben, wenn diese am Monatsersten des Kalendermonats der jeweiligen Auszahlung Anspruch auf Bezüge gemäß § 3 Ziff. 2 MTV etc. haben. Damit liegen in 2022 noch nicht alle auslösenden Kriterien für die Leistungspflicht des Arbeitgebers vor und damit auch keine Pflicht zur Bildung einer Rückstellung.
Eine Rückstellungspflicht bereits in 2022 würde sich dann ergeben, wenn ein Arbeitgeber über die Regelung im Tarifvertrag hinausgeht und den Angestellten noch in 2022 eine Zusage ohne Gegenleistungsverpflichtung macht. Eine solche Zusage könnte etwa sein, dass ein Arbeitgeber seinen Angestellten (bzw. dem Betriebsrat als Vertreter der Angestellten) noch in 2022 verbindlich mitteilt, dass alle Angestellten, die im Dezember 2022 einen gültigen Arbeitsvertrag haben, in 2023 in jedem Fall eine Inflationsausgleichsprämie i.H.v. x EUR erhalten werden.
In diesem Fall würde sich der Arbeitgeber noch in 2022 einseitig zu einer erhöhten Kompensation unabhängig von der Arbeitsleistung der Angestellten in 2023 verpflichten. Diese Verpflichtung wäre wirtschaftlich in 2022 durch die Information der Angestellten bzw. des Betriebsrats verursacht, da bereits in 2022 alle Kriterien vorliegen, welche die Leistungspflicht des Arbeitgebers auslösen:
- Es besteht ein gültiger Arbeitsvertrag zw. dem Arbeitgeber und den Angestellten und
- eine darüber hinausgehende Leistungspflicht, um die Inflationsausgleichsprämie zu erhalten, besteht für die Angestellten nicht. Dies ist damit anders als im Ausgangsfall, in dem die Angestellten zum Auszahlungszeitpunkt einen Anspruch auf Bezüge gemäß § 3 Ziff. 2 MTV etc. haben müssen.“
Die von der Tarifvereinbarung noch offen gelassene Frage der Regelung einer Inflationsausgleichprämie für Angestellte in Elternzeit soll zeitnah zwischen den Tarifvertragsparteien unter Festlegung eines Ergebnisses erörtert werden.
Zwischenzeitlich hat das BMF am 8. Dezember 2022 den FAQ-Katalog zur Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht. Da die Tarifvertragsparteien mit Tarifvereinbarung vom 3. Dezember 2022 ausdrücklich auf § 3 Nr. 11c EStG Bezug genommen haben und die betreffende Leistung zusätzlich zur bisher geschuldeten Vergütung vereinbart haben, ist unstreitig, dass die vereinbarte Leistung unter den steuerlichen Privilegierungstatbestand fällt.
Interessant ist jedoch Frage 13 des FAQ, mittels welcher sich das BMF zu der Frage äußert, ob die Steuerbefreiung auch für inflationsbedingte Prämien gilt, die bereits vor dem Tag der Verkündung des Gesetzes vom 25. Oktober 2022 beschlossen worden sind, aber erst nach diesem Tag an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Die seitens des BMF gegebene Antwort eröffnet gegebenenfalls die Möglichkeit, die mit Tarifvereinbarung vom 2. April 2022 vereinbarte tarifliche Einmalzahlung für Mai 2023 i.H.v. 500 € unter den Privilegierungstatbestand des § 3 Nr. 11c EStG zu fassen. Insofern wird empfohlen, in dem Falle, in dem sich ein Unternehmen entscheidet, den Versuch machen zu wollen, die 500 € im Mai 2023 den Angestellten steuer- und sozialversicherungsfrei in Anwendung von § 3 Nr. 11 c EStG zu zahlen, diese Frage über eine Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG dem jeweils für den Betrieb zuständigen Betriebsstättenfinanzamt zur Stellungnahme vorzulegen. Mitgliedsunternehmen, die diesbezüglich einen positiven Bescheid erhalten, werden gebeten, die Geschäftsführung des AGV hierüber zu informieren.
Die Gewerkschaft Deutscher Bankangestelltenverband (DBV) hat sich am Montag, 5. Dezember 2022, entschlossen, die Tarifvereinbarung, welche am Sonntag, den 4. Dezember 2022 mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen worden ist, ebenfalls mit dem AGV zu vereinbaren.