Sehr geehrte Damen und Herren,
mit TN Nr. 01/2005 informierten wir ausführlich über die durch die Tarifvereinbarung über die Einführung einer Arbeitszeitflexibilisierung für das private Versicherungsgewerbe vom 13. September 1995 (sog. „TV-Arbeitszeitkorridor“) gewährten Flexibilitätsspielräume.
Mit Tarifvereinbarung vom 22. Dezember 2005 konnte eine weitere Öffnung der TV-Arbeitszeitkorridor erreicht werden. Künftig kann unter stark erleichterten Voraussetzungen mit bis zu 10 % der in den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages fallenden Arbeitnehmer eine Arbeitszeit von bis zu 42 Stunden pro Woche bei entsprechender Erhöhung des Entgeltanspruchs vereinbart werden, ohne dass eine mitbestimmungspflichtige und kostenintensive Mehrarbeit vorliegt. Kodifiziert wurde dies, indem das Gebot synchronisierter Arbeitszeitverkürzungen bei vereinbarten Arbeitszeitverlängerungen (vgl. TN Nr. 11/2005) erheblich entschärft wurde. Hierdurch wird die praktische Handhabung der Tarifvereinbarung erheblich erleichtert.
Nach Ziff. 1 Abs. 2 Satz 3 TV-Arbeitszeitkorridor in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung (n. F.) darf der Arbeitgeber nun auch all diejenigen Arbeitszeitverkürzungen in die Betrachtung einbeziehen, die mit Arbeitnehmern, die am 1. Januar 2006 in Teilzeit bei ihm beschäftigt waren, zu irgendeinem früheren Zeitpunkt vereinbart wurden. Das bedeutet, dass als Volumen für Arbeitszeitverlängerungen nicht nur diejenigen Arbeitszeitverkürzungen berücksichtigt werden dürfen, die ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung vorgenommen werden, sondern alle bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Arbeitszeitverkürzungsvereinbarungen, sofern der betreffende Arbeitnehmer am 1. Januar 2006 bei dem Unternehmen in Teilzeit beschäftigt war. Ferner stehen gem. Ziff. 1 Abs. 2 Satz 4 TV-Arbeitszeitkorridor n. F. als weiteres zusätzliches Volumen für gegenrechenbare Arbeitszeitverkürzungen auch die Zeiten zur Verfügung, die durch Umwandlung der tariflichen Sonderzahlungen in Freizeit in Anwendung von § 3 Ziff. 3 Abs. 6 und § 13 Ziff. 9 Abs. 7 MTV geschaffen werden. Des weiteren dürfen – anders als bisher – auch solche Arbeitszeitverkürzungsvereinbarungen in die Berechnung mit einbezogen werden, bei denen die Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf weniger als 20 Stunden pro Woche reduziert worden ist.
Der Arbeitgeberverband empfiehlt seinen Mitgliedsunternehmen, von der tariflich gegebenen Öffnung weitgehend Gebrauch zu machen. Um die praktische Umsetzung zu erleichtern, übersenden wir Ihnen den an die geänderte tarifliche Lage angepassten Entwurf einer freiwilligen Betriebsvereinbarung zur TV-Arbeitszeitkorridor (Anlage 1) nebst Erläuterungen (Anlage 2). Es wurden alle durch Ziff. VI. des Tarifvertrages vom 22. Dezember 2005 zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Änderungen der TV-Arbeitszeitkorridor berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen.
Dr. Sebastian Hopfner, Tobias Vögele