TN 01/2006, 13. Januar 2006

Gehaltstarifrunde Innendienst 2005/2006/2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Öffnet internen Link im aktuellen FensterTN Nr. 09/2005 sowieÖffnet internen Link im aktuellen Fenster Nr. 11/2005 hatten wir Sie über die Einzelheiten unseres Tarifabschlusses vom 22. Dezember 2005 informiert. In Ergänzung hierzu teilen wir Ihnen Folgendes mit:

I. Anpassung der Spesenregelung an die steuerlichen Sätze

Gemäß Ziff. VIII. 4. der Tarifvereinbarung vom 22. Dezember 2005 war der agv verpflichtet, den Gewerkschaften eine ergänzende Regelung zu § 3 Ziff. 7 MTV n. F. vorzuschlagen, wonach im Ergebnis der Spesensatz bei Dienstreisen mit einer Dauer zwischen 8 und 14 Stunden abweichend vom gesetzlichen Betrag (derzeit 6 €) auf 9 € zu erhöhen ist, solange die Möglichkeit der Pauschalversteuerung besteht. Dieser Verpflichtung ist der agv mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 gegenüber der Gewerkschaft ver.di nachgekommen. ver.di hat am 11. Januar 2006 telefonisch gegenüber dem agv Einverständnis mit der vorgeschlagenen Regelung erklärt. Äußerungen der beiden anderen tarifschließenden Gewerkschaften (DHV und DBV) stehen noch aus.

Die Regelung kann der in Anlage beigefügten Tarifvereinbarung entnommen werden. Diese Tarifvereinbarung wird gegenwärtig auf Arbeitgeberseite ratifiziert und anschließend ver.di zur Unterzeichnung zugeleitet. An einem zeitnahen Abschluss dieser Tarifvereinbarung bestehen keine Zweifel.

Durch die Tarifvereinbarung wird in § 3 Ziff. 7 MTV nach Satz 1 folgender neue Satz 2 eingefügt:

„Bei Dienstreisen innerhalb des von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 c EStG vorgegebenen zeitlichen Rahmens besteht der Anspruch abweichend von Satz 1 in Höhe von 9 €, solange die Möglichkeit der Pauschalversteuerung gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG besteht.“

Die Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen (§ 3 Ziff. 7 Satz 4 MTV n. F.) wurde auch auf diese neue Regelung erstreckt.

Die Festlegung, dass ein von der steuerrechtlichen Regelung abweichender Spesensatz in Höhe von 9 € zu zahlen ist, wurde an die Voraussetzung geknüpft, dass die Möglichkeit der Pauschalversteuerung gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG besteht. Dies bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber zwingend bei Dienstreisen mit einer Dauer mit weniger als 14, aber mindestens acht Stunden eine Pauschalversteuerung durchzuführen hat. Der Arbeitgeber hat wie bisher hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Spesen alle steuerrechtlich gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten. Die Anknüpfung der tarifvertraglichen Regelung an die Pauschalversteuerungsmöglichkeit hat lediglich den Zweck, den erhöhten Spesensatz nur solange festzuschreiben, solange steuerrechtlich eine Pauschalversteuerung jedenfalls möglich ist. Schafft der Gesetzgeber zu irgendeinem Zeitpunkt die Möglichkeit der Pauschalversteuerung gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ab, so entfällt hiermit auch die Sonderregelung des § 3 Ziff. 7 Satz 2 MTV n. F. Ab diesem Zeitpunkt wäre dann tariflich lediglich der steuerfreie Spesensatz in Höhe von 6 € verpflichtend, unabhängig davon, ob zu irgendeinem Zeitpunkt von der Pauschalversteuerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wurde.

II. Einmalzahlung

Aus gegebenem Anlass wird zur Frage der Einmalzahlung i. H. v. 250 € (Ziff. III. der Tarifvereinbarung vom 22. Dezember 2005) in Ergänzung zu den Ausführungen in TN Nr. 11/2005 Folgendes mitgeteilt:

Anspruch auf die Einmalzahlung haben nur Angestellte – nicht die Auszubildenden – die am 1. Januar 2006 Anspruch auf Bezüge gem. § 3 Ziff. 2 MTV, auf Altersteilzeitvergütung oder auf Leistungen gem. § 10 Ziff. 1 bis 3 MTV oder auf Leistungen für die Zeiten der Schutzfristen und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz haben. Bei Teilzeitbeschäftigten und Angestellten, deren Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitverhältnis umgewandelt worden ist, ist die Einmalzahlung anteilig zu kürzen.

Ziff. III. der Tarifvereinbarung vom 22. Dezember 2005 stellt eine Stichtagsregelung dar. Diese Stichtagsregelung verlangt in positiver Hinsicht, dass die von den Tarifvertragsparteien definierten Tatbestandsvoraussetzungen am 1. Januar 2006 vorgelegen haben müssen. In negativer Hinsicht ergibt sich aus der Stichtagsregelung, dass die Auszubildendeneigenschaft als Ausschlusskriterium zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen haben darf. Bei der Bestimmung der Anspruchshöhe kommt es ebenfalls ausschließlich auf die Verhältnisse am 1. Januar 2006 an, auch wenn sich die Beschäftigungsmodalitäten gerade erst mit Wirkung zu diesem Tag geändert haben sollten. Die Berücksichtigung zurückliegender Sachverhalte verbietet sich ebenso wie das Abstellen auf etwaige zukünftige Entwicklungen.

Die mit der Stichtagsregelung im Einzelfall möglichen Härten wurden von den Tarifvertragsparteien im Sinne einer größtmöglichen Rechtsklarheit bewusst in Kauf genommen.

Einzelfälle

1. Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Ein Anspruch auf Einmalzahlung besteht, wenn ein Arbeitsverhältnis zum 1. Januar 2006 begründet wurde oder nach dem 1. Januar 2006 endet – dies selbst dann, wenn die Beendigung am 1. Januar 2006 bereits feststand.

2. Auszubildende

Kein Anspruch auf Einmalzahlung besteht, wenn ein Auszubildender noch im Januar 2006 seine Ausbildung erfolgreich abschließt und daher gem. § 4 Ziff. 2 a Abs. 3 MTV rückwirkend für den Zeitraum 1. bis 31. Januar 2006 Bezüge i. S. v. § 3 Ziff. 2 MTV erhält. In diesem Fall scheitert der Anspruch auf die Einmalzahlung aus zwei voneinander unabhängigen Gründen:

Der betreffende Arbeitnehmer war am 1. Januar 2006 Auszubildender i. S. v. Ziff. III. der Tarifvereinbarung vom 22. Dezember 2005 weshalb der in der tariflichen Regelung enthaltene Tatbestandsausschluss zwingend eingreift. Der Umstand, dass ein Auszubildender noch im Januar 2006 die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat bzw. abschließen wird und er somit gem. § 4 Ziff. 2 a Abs. 3 MTV rückwirkend ab 1. Januar 2006 Angestelltenbezüge erhält, ändert nichts an der Auszubildendeneigenschaft zum maßgeblichen Stichtag (1. Januar 2006).

Der Anspruch auf Einmalzahlung besteht ferner deshalb nicht, weil der Auszubildende am Stichtag keinen Anspruch auf Bezüge i. S. v. § 3 Ziff. 2 MTV hatte. Der Umstand, dass er später aufgrund des erfolgreichen Abschlusses seiner Ausbildung rückwirkend in den Genuss von Bezügen i. S. v. § 3 Ziff. 2 MTV kommt, ist unerheblich und führt hinsichtlich der Einmalzahlung nicht etwa zu einer Anspruchsberechtigung. Die Rückwirkung von § 4 Ziff. 2 a Abs. 3 MTV ändert nichts daran, dass am maßgeblichen Stichtag die Voraussetzung (noch) nicht vorlag.

3. Wechsel von Teilzeit in Vollzeit und umgekehrt

Ein Anspruch auf Einmalzahlung entsteht in voller Höhe, wenn ein in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer zum 1. Januar 2006 in eine Beschäftigung als Vollzeitkraft gewechselt hat. Umgekehrt besteht ein Anspruch nur anteilig, wenn ein Arbeitnehmer zum 1. Januar 2006 von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung wechselte.

4. 42-Stunden-Woche

Arbeitnehmer, mit denen in Anwendung der Tarifvereinbarung über die Einführung einer Arbeitszeitflexibilisierung für das private Versicherungsgewerbe (TV-Arbeitszeitkorridor) vom 13. September 1995 eine von der Regelarbeitszeit abweichende, längere wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 42 Stunden pro Woche vereinbart worden ist, erhalten die Einmalzahlung i. H. v. 250 €. Es besteht kein Anspruch auf eine anteilig höhere Einmalzahlung. Die von den Tarifvertragsparteien in Ziff. III. Satz 2 der Vereinbarung vom 22. Dezember 2005 getroffene Regelung, nach der die Einmalzahlung bei (Alters-)Teilzeitbeschäftigten anteilig zu kürzen ist, stellt eine Ausnahme von der Regel dar und ist somit nicht analogiefähig.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Michael Niebler, Dr. Sebastian Hopfner