Wie der Geschäftsführung des AGV mitgeteilt wurde, hat die Gewerkschaft ver.di für den heutigen Tag im Raum Hamburg zu Streiks zur Durchsetzung der von ver.di geforderten Gehaltserhöhung aufgerufen.
Der AGV stellt hierzu Folgendes fest:
Warnstreiks sind jedenfalls bis zum Abschluss des für den 22. Mai 2015 fest vereinbarten Verhandlungstermins rechtswidrig. Die Beteiligung an derartigen Aktionen ist unzulässig und stellt einen arbeitsvertraglichen Verstoß dar.
Die Tarifvertragsparteien haben sich auf drei Verhandlungstermine für die diesjährige Tarifrunde verständigt (20. März 2015, 28. April 2015, 22. Mai 2015). In einem gemeinsamen Gespräch der Sozialpartner unter Beteiligung beider Verhandlungsführer war am 9. Januar 2015 abgestimmt worden, in der ersten Verhandlungsrunde die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu erörtern, in der zweiten Verhandlungsrunde die Möglichkeiten einer Einigung auszuloten und in der dritten Verhandlungsrunde zu versuchen, unter Einbezug des in den beiden vorhergehenden Runden erreichten Verhandlungsstandes, eine Einigung über die Lohnfrage zu erzielen. Dem AGV ist nicht bekannt, dass ver.di an dieser Abmachung nicht mehr festhalten wolle. Insbesondere wurden die Verhandlungen von ver.di nicht für gescheitert erklärt.
Der AGV wird entsprechend dem mit ver.di abgestimmten Verhandlungskanon die Verhandlungen weiterführen und zwar mindestens bis zum 22. Mai 2015. Bis zu diesem Zeitpunkt, insbesondere auch am 22. Mai selbst und ggf. weiterer fest vereinbarter Termine, sind Warnstreiks und die Teilnahme von Arbeitnehmern an derartigen Aktionen rechtswidrig.
Nach der vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 21. April 1971 (AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) weiterentwickelten Arbeitskampflehre ist ein rechtmäßiger Arbeitskampf nur möglich, wenn zuvor auf dem Verhandlungswege keine Ergebnisse erzielt wurden („ultima ratio“-Prinzip). Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Arbeitskampfes ist es daher, dass die Verhandlungen gescheitert sind. Seit der Entscheidung des BAG vom 21. Juni 1988 (1 AZR 651/86) werden auch sog. „Warnstreiks“ dem Arbeitskampf zugeordnet. Es müssen daher auch für kurzfristige Arbeitsniederlegungen die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Arbeitskampfes vorliegen.
Diese Voraussetzungen sind bisher in unserem Tarifbereich nicht erfüllt. Insbesondere kann in der Organisation von sog. „Warnstreiks“ nicht konkludent eine Erklärung des Scheiterns der Verhandlungen durch ver.di erblickt werden (so andeutungsweise das BAG in der Entscheidung vom 21. Juni 1988, a.a.O.), da der mit der Gewerkschaft bereits weit im Vorfeld der Tarifrunde abgestimmte Verhandlungsfahrplan bisher nicht abgearbeitet worden ist.
In Voraussicht solcher unzulässiger „Warnstreikaktionen“ hat der AGV mit Sonderrundschreiben SR 01/2015 vom 13. Februar 2015 einen Arbeitskampfleitfaden für die Versicherungswirtschaft an die Unternehmen übermittelt, der nützliche Hinweise für den Umgang mit Arbeitskampfmaßnahmen enthält und entsprechende Musterschreiben an Belegschaft und Führungskräfte beinhaltet.
Der AGV empfiehlt den betroffenen Unternehmen, die Mitarbeiter über die aktuell bestehende Unzulässigkeit von Streikmaßnahmen zu informieren.