Nachfolgend erhalten Sie Einzelheiten zu unserem Tarifabschluss vom 23. Mai 2015.
Neben einer Gehaltstariferhöhung in zwei Stufen für die in §§ 1, 1a GTV geregelten Gehälter einschließlich Tätigkeitszulage und Verantwortungszulage sowie der Erhöhung der in § 2 GTV normierten Ausbildungsgehälter wurden Regelungen zu folgenden Punkten getroffen:
- Einmalzahlung in zwei Stufen für die in TG A und TG B eingruppierten Innendienstangestellten i. H. v. jeweils € 100, zahlbar im September 2015 sowie im Oktober 2016
- Verlängerung der Altersteilzeitabkommen für den Innendienst und für den organisierenden Werbeaußendienst zu unveränderten Bedingungen – d. h. ohne Rechtsanspruch – bis 31. Dezember 2017
- Verlängerung der Tarifvereinbarung über die Einführung einer Arbeitszeitflexibilisierung bis 31. Dezember 2017
- Appell zur Übernahme von Ausgebildeten
- Maßregelungsverbot
Die Tarifvereinbarung, die vom Arbeitgeberverband mit den gewerkschaftlichen Organisationen ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, DHV – Die Berufsgewerkschaft und DBV – Deutscher Bankangestellten Verband abgeschlossen wurde, ist samt Gehaltstabellen in unserem TN 09/2015 abrufbar.
Zu den Einzelheiten:
I. Einmalzahlung ausschließlich für die Tarifgruppen A und B
Die Tarifvereinbarung vom 23. Mai 2015 sieht unter Ziff. II. eine zweistufige feste Einmalzahlung i. H. v. jeweils € 100 ausschließlich für die in die Gehaltsgruppen TG A und TG B eingruppierten Angestellten vor. Die Einmalzahlung wird im September 2015 sowie im Oktober 2016 gezahlt. Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die unter Teil II des MTV fallen und am 1. September 2015 bzw. 1. Oktober 2016 Anspruch auf Bezüge gem. § 3 Ziff. 2 MTV, auf Altersteilzeitvergütung, auf Leistungen gem. § 10 Ziff. 1 bis 3 MTV oder auf Leistungen für die Zeiten der Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz haben.
Angestellte des Werbeaußendienstes (auch organisierender Werbeaußendienst) und solche Mitarbeiter, die zu den vorgenannten Zeitpunkten keinen Anspruch auf die vorgenannten Leistungen haben, erhalten keine Einmalzahlung.
1. Teilzeit- und Altersteilzeitarbeitsverhältnisse
Teilzeitbeschäftigte und Angestellte, deren Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt worden ist, erhalten die Einmalzahlung anteilig entsprechend dem prozentualen Anteil ihrer Arbeitszeit. Arbeitnehmer in Altersteilzeit erhalten daher 50 % der Einmalzahlung, da sie faktisch über den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit nur die Hälfte arbeiten. Die halbierte tarifliche Einmalzahlung für Altersteilzeitangestellte ist gem. § 2 Abs. 4 ATzA i. V. m. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ATzA um 30 % aufzustocken.
2. Vorruhestand
Ehemalige Angestellte, die sich nunmehr im Vorruhestand befinden, haben – sofern auf betrieblicher Ebene oder individualvertraglich nichts anderes geregelt ist – keinen Anspruch auf die Einmalzahlung. Vorruheständler sind keine Arbeitnehmer i. S. d. § 1 Ziff. 2 MTV und damit nicht von dem Geltungsbereich der Tarifvereinbarung umfasst.
II. Altersteilzeitabkommen
Die Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe vom 22. Dezember 2005 (Altersteilzeitabkommen Innendienst und Altersteilzeitabkommen Außendienst) wurden in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich bis einschließlich 31. Dezember 2017 verlängert.
Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die spätestens am 1. Januar 2018 in Kraft treten, werden unbeschadet des Ablaufs der Abkommen abgewickelt.
III. Verlängerung der tariflichen Arbeitszeitkorridorregelung
Die seit 13. Dezember 1995 bestehende Tarifvereinbarung über die Einführung einer Arbeitszeitflexibilisierung (TV Arbeitszeitkorridor) wurde bis 31. Dezember 2017 verlängert. Die vorgenannte Tarifvereinbarung ermöglicht durch freiwillige Betriebsvereinbarung den einzelvertraglichen Abschluss einer längeren Arbeitszeit als 38 Stunden in der Woche auch mit unmittelbar tarifgebundenen Arbeitnehmern (Gewerkschaftsmitgliedern).
IV. Appell zur Übernahme von Ausgebildeten
Aufgrund der bevorstehenden demografischen Herausforderungen und der in diesem Zusammenhang besonders wichtigen Aufgabe der Nachwuchskräftesicherung haben die Sozialpartner einen Appell zur Übernahme von Ausgebildeten vereinbart, der sich – auf Wunsch der Gewerkschaft ver.di – an der Übernahmeempfehlung aus dem Bankgewerbe aus dem Jahr 2013 orientiert. Anders als bei den Banken ist die Steigerung der Ausbildungsbereitschaft nicht Gegenstand des Appells, zumal die Versicherungsbranche mit einer Ausbildungsquote von 7 % überdurchschnittlich ausbildet und ihrer sozialen Verantwortung bei der Ausbildung damit gerecht wird.
Der Appell zur Übernahme von Ausgebildeten ist als Empfehlung des Arbeitgeberverbandes zu verstehen und somit rechtlich unverbindlich. Er unterstreicht die gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Demografie, die der AGV mit ver.di am 28. November 2014 unterzeichnet hat.
Ausgebildete (dazu zählen auch Absolventen der dualen Ausbildungsgänge) sollen möglichst unbefristet in ein anschließendes Arbeitsverhältnis im Ausbildungsbetrieb, sei dies im Innen- oder Außendienst, übernommen werden. Mit der – vom AGV geforderten – Bezugnahme auch auf den Außendienst unterstreichen die Sozialpartner, dass sich die Bereitschaft zum Einsatz im Außendienst positiv auf die Übernahmebereitschaft auswirken kann.
Sofern ein unbefristeter Einsatz im Ausbildungsbetrieb aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, soll geprüft werden, ob eine Übernahme zunächst für zwölf Monate befristet erfolgen kann. Falls auch dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, soll der Versuch unternommen werden, sie innerhalb des Unternehmens bzw. Konzerns oder über regionale Kontakte zu vermitteln. In Bezug auf die Vermittlung qualifizierter Ausgebildeter an regionale Kontakte bietet es sich beispielsweise an, auf qualifizierte Kandidaten, die nicht übernommen werden können, im Rahmen der Regionalausschüsse des Arbeitgeberverbandes hinzuweisen, in denen sich die Personalleiter unserer Mitgliedsunternehmen regional vernetzt haben.
V. Maßregelungsverbot
Wie auch in der Vergangenheit üblich, haben die Tarifvertragsparteien ein Maßregelungsverbot gegenüber Arbeitnehmern für die Vorbereitung, Durchführung und Teilnahme an Streik-, Warnstreik- und Protestaktionen der vertragsschließenden Gewerkschaften vereinbart. Das Maßregelungsverbot wirkt sich nicht auf die Frage der Lohnfortzahlungspflicht im Falle von Warnstreiks oder Protestaktionen aus, unabhängig davon, ob diese Aktionen rechtmäßig oder rechtswidrig waren. Arbeitnehmer, die wegen Streikbeteiligung nicht gearbeitet haben, haben keinen Lohnanspruch („Kein Lohn ohne Arbeit!“). Durch das Maßregelungsverbot wird lediglich die Wirkung herbeigeführt, dass die Vorbereitung, Durchführung und Teilnahme an Streik, Warnstreik und Protestaktionen, von der Rechtsfolgenseite so zu behandeln sind, als ob es sich um rechtmäßige Maßnahmen gehandelt hätte.
Als Folge des Maßregelungsverbots müssen bspw. eventuell erteilte Abmahnungen, die wegen der Vorbereitung, Durchführung und Teilnahme an einem Streik ausgesprochen wurden, zurückgenommen werden.