TN 07/2019, 09.07.2019

Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit – keine Auswirkungen des BAG-Urteils vom 19.12.2018 auf den Manteltarifvertrag der Versicherungswirtschaft

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 19.12.2018 (10 AZR 231/18) für den MTV der Systemgastronomie entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte bereits ab der 1. Stunde der individuellen Mehrarbeit Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag haben. Für den PVT gilt dies nicht.

Der AGV hatte mittels Arbeitgeber-Rundschreiben 14/2019 vom 17. April 2019 (Anhang A) über die Entscheidung des BAG vom 19.12.2018 (10 AZR 231/18) ausführlich berichtet. Dort wurde aufgezeigt, dass die Entscheidung des Zehnten Senats keine Auswirkungen auf die tarifliche Situation in der Versicherungswirtschaft hat. Die Feststellungen des BAG zum MTV der Systemgastronomie sind auf § 11 Ziff. 2 des MTV für das private Versicherungsgewerbe nicht übertragbar.

Die Gewerkschaft ver.di hat zwischenzeitlich mit Rundschreiben vom 21. Juni 2019 (Anhang B) eine hierzu abweichende Auffassung vertreten. Sie argumentiert, dass der Mehrarbeitszuschlag des § 11 Ziff. 2 MTV nicht dem Belastungsschutz der Angestellten diene, sondern dem Schutz des individuellen Freizeitbereichs. Folglich sei also die vorgenannte BAG-Entscheidung auf den Tarifvertrag in der privaten Versicherungswirtschaft übertragbar, sodass Mehrarbeitszuschläge an Teilzeitbeschäftigte bereits ab der 1. Stunde der Überschreitung der individuellen Arbeitszeit gewährt werden müssten.

Der AGV hält die Argumentation von ver.di nicht für überzeugend und folglich an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest. In einem ausführlichen Rechtsgutachten der Geschäftsführung (Anhang C) wird aufgezeigt, weshalb die BAG-Entscheidung auf § 11 Ziff. 2 MTV-PVT nicht übertragbar ist.

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