Nachfolgend erhalten Sie Einzelheiten zu dem am 30. November 2019 für die Innendienstangestellten der Versicherungsbranche erzielten Tarifabschluss.
Neben einer Gehaltserhöhung in zwei Stufen für die in §§ 1, 1 a GTV geregelten Gehälter einschließlich Tätigkeitszulage und Verantwortungszulage sowie der Erhöhung der in § 2 GTV normierten Ausbildungsgehälter wurden Regelungen zu folgenden Themen getroffen:
- Einmalzahlung für die Angestellten – nicht die Auszubildenden – in Höhe von 225,00 € im Dezember 2019
- Erhöhung der Schichtzulage
- Verlängerung der Tarifvereinbarung über die Einführung einer Arbeitszeitflexibilisierung bis 30. September 2022
- Tarifvertrag zur Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer bei Arbeitnehmerüberlassung (TV AÜG extern); (abgeschlossen unter Vorbehalt! Gilt nur, wenn ver.di bis zum 6. Dezember 2019 die Annahme erklärt!)
- Verlängerung der Altersteilzeitabkommen für den Innendienst und für den organisierenden Werbeaußendienst zu unveränderten Bedingungen bis 31. Dezember 2022
- Abschluss einer Verhandlungsverpflichtung ab April 2020 über einen Rechtsanspruch der Umwandlung von Tarifentgelt in Freizeit zu verhandeln
- Übernahmeanspruch für Ausgebildete mit guten Leistungen (abgeschlossen unter Vorbehalt! Gilt nur, wenn ver.di bis zum 6. Dezember 2019 die Annahme erklärt!)
- Maßregelungsverbot
Die Tarifvereinbarung sowie die sich daraus ergebenden Tabellenwerte sind hier in Anlage nochmals beigefügt.
Zu den im Einzelnen getroffenen Regelungen teilen wir Folgendes mit:
I. Einmalzahlung für Angestellte
Die Tarifvereinbarung vom 30. November 2019 sieht unter Ziff. II. eine Einmalzahlung i. H. v. 225,00 € für die Angestellten vor. Die Regelung gilt nicht für Auszubildende.
Die Einmalzahlung wird Dezember 2019 gezahlt. Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die unter Teil II des MTV fallen und am 1. Dezember 2019 Anspruch auf Bezüge gem. § 3 Ziff. 2 MTV, auf Altersteilzeitvergütung, auf Leistungen gem. § 10 Ziff. 1 bis 3 MTV oder auf Leistungen für die Zeiten der Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz haben.
Angestellte des Werbeaußendienstes (auch organisierender Werbeaußendienst) und solche Mitarbeiter, die zu den vorgenannten Zeitpunkten keinen Anspruch auf die vorgenannten Leistungen haben, erhalten keine Einmalzahlung.
II. Erhöhung der Schichtzulage
Mit Wirkung zum 1. April 2020 werden die Schichtzulagen entsprechend der in der Tarifvereinbarung ausgewiesenen Werte erhöht.
III. Verlängerung der tariflichen Arbeitszeitkorridorregelung
Die seit 13. Dezember 1995 bestehende Tarifvereinbarung über die Einführung einer Arbeitszeitflexibilisierung (TV Arbeitszeitkorridor) wurde bis 30. September 2022 verlängert. Die vorgenannte Tarifvereinbarung ermöglicht durch freiwillige Betriebsvereinbarung den einzelvertraglichen Abschluss einer längeren Arbeitszeit als 38 Stunden in der Woche auch mit unmittelbar tarifgebundenen Arbeitnehmern (Gewerkschaftsmitgliedern).
IV. Tarifvertrag zur Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer bei Arbeitnehmerüberlassung (TV AÜG extern)
Der Tarifvertrag zur Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer (TV AÜG extern) ist gemäß Ziff. X. der Tarifvereinbarung vom 30. November 2019 unter dem Vorbehalt einer Annahmefrist für ver.di bis einschl. 6. Dezember 2019 vereinbart worden. Der Tarifvertrag ist daher gegenwärtig noch nicht gültig! Der Arbeitgeberverband informiert, sofern ver.di innerhalb der Frist die Annahme erklärt. Solange dies nicht geschieht, ist von einer Ungültigkeit auszugehen.
Eine Kommentierung des Tarifvertrages erfolgt im Falle einer Annahme durch ver.di mit gesondertem Rundschreiben.
Im Falle der Nichtannahme ist auch die Regelung zur Übernahmeverpflichtung für Ausgebildete hinfällig (vgl. unten Ziff. VIII).
V. Altersteilzeitabkommen
Die Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe vom 22. Dezember 2005 (Altersteilzeitabkommen Innendienst und Altersteilzeitabkommen Außendienst) wurden in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich bis einschließlich 31. Dezember 2022 verlängert.
Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die spätestens am 1. Januar 2023 in Kraft treten, werden unbeschadet des Ablaufs der Abkommen abgewickelt.
VI. Verhandlungsverpflichtung
Die Tarifvertragsparteien haben zudem in einer Verhandlungsverpflichtung geregelt, dass ab April 2020 Gespräche zum Thema der Einführung eines Rechtsanspruches auf Umwandlung von Entgelt in Freizeit verhandelt geführt werden. Der AGV hatte zu diesem Thema in der Tarifrunde einen Vorschlag unterbreitet, den die Gewerkschaften jedoch nicht angenommen haben. Folglich sollen die etwaigen Regelungen nochmals vertieft besprochen werden.
Der AGV wird seine Mitgliedsunternehmen über den Verlauf dieser Verhandlungen stets unterrichtet halten.
VIII. Übernahmeanspruch für Ausgebildete mit guten Leistungen
Die Regelung zur Übernahmeverpflichtung für Ausgebildete ist gemäß Ziff. X. der Tarifvereinbarung vom 30. November 2019 unter dem Vorbehalt einer Annahmefrist für ver.di bis einschl. 6. Dezember 2019 vereinbart worden. Die Regelung ist daher gegenwärtig noch nicht gültig! Der Arbeitgeberverband informiert, sofern ver.di innerhalb der Frist die Annahme erklärt. Solange dies nicht geschieht, ist von einer Ungültigkeit auszugehen.
Eine Kommentierung des Übernahmeanspruches erfolgt im Falle einer Annahme durch ver.di mit gesondertem Rundschreiben.
Im Falle der Nichtannahme ist auch der Tarifvertrag zur Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer (TV AÜG extern) hinfällig (vgl. oben Ziff. V.).
IX. Maßregelungsverbot
Wie auch in der Vergangenheit üblich, haben die Tarifvertragsparteien ein Maßregelungsverbot gegenüber Arbeitnehmern für die Vorbereitung, Durchführung und Teilnahme an Streik-, Warnstreik- und Protestaktionen der vertragsschließenden Gewerkschaften vereinbart. Das Maßregelungsverbot wirkt sich nicht auf die Frage der Lohnfortzahlungspflicht im Falle von Warnstreiks oder Protestaktionen aus, unabhängig davon, ob diese Aktionen rechtmäßig oder rechtswidrig waren. Arbeitnehmer, die wegen Streikbeteiligung nicht gearbeitet haben, haben keinen Lohnanspruch („Kein Lohn ohne Arbeit!“). Durch das Maßregelungsverbot wird lediglich die Wirkung herbeigeführt, dass die Vorbereitung, Durchführung und Teilnahme an Streik, Warnstreik und Protestaktionen, von der Rechtsfolgenseite so zu behandeln sind, als ob es sich um rechtmäßige Maßnahmen gehandelt hätte.